Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung, 26. September 2018 / Seite 102

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Gesetzgeber ein wenig stiefmütterlich behandelt worden. Ich bin sehr zufrieden, dass sich dies mit dem vorliegenden Genossenschaftsspaltungsgesetz ein Stück weit än­dern wird.

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – GmbHs, Aktiengesellschaften; meine Vorgän­ger haben das schon erwähnt –, gibt es bei Genossenschaften bis dato gar keine Mög­lichkeit, eine Spaltung im Sinne des Umgründungsrechtes vorzunehmen, was ein gro­ßer Nachteil gegenüber Kapitalgesellschaften ist. Diese Lücke, diesen Nachteil wollen wir hier beseitigen, denn auch in Deutschland ist eine Spaltung von Genossenschaften schon längst möglich.

Für die vielen Zuseher zu Hause: Was bedeutet denn eigentlich Spaltung von Genos­senschaften? – Eine Genossenschaft soll ihr Vermögen zur Gänze oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neue oder bereits bestehende Genossen­schaft übertragen dürfen.

Was ist dabei wichtig? – Ein korrektes Umtauschverhältnis von Geschäftsanteilen. Die Anteilseigner der übertragenden Genossenschaft sollen verhältnismäßig Anteilseigner der neuen Genossenschaft werden. Ein sachkundiger Revisor ist beizuziehen, der ei­nen positiven Verkehrswert der neuen Genossenschaften bestätigen muss und damit auch die Interessen von Mitgliedern und Gläubigern gleichermaßen im Auge haben soll. Besonders wichtig ist ein ausreichender Schutz der Gläubiger, also jener, die da­ran interessiert sind, dass sich ihr Haftungsfonds gegenüber der übertragenden Ge­nossenschaft nicht weiter schmälert. Alle diese wichtigen Punkte finden im neuen Ge­setz Berücksichtigung.

Besonders hervorzuheben ist, sehr geehrte Damen und Herren, dass es einen ausge­wogenen Mechanismus bei der sogenannten nicht verhältniswahrenden Spaltung gibt, also bei einer Spaltung, bei der die Anteile an der neuen Genossenschaft nicht in je­nem Verhältnis zugeteilt werden, wie es der Beteiligung der Mitglieder bei der übertra­genden Genossenschaft entspricht.

Welche Möglichkeiten hat ein Mitglied der Genossenschaft in diesem Fall, wenn es un­zufrieden ist? – Es hat ein Kündigungsrecht – das heißt, ein Mitglied kann seine Mit­gliedschaft bei der übertragenden beziehungsweise neuen Genossenschaft kündigen und wird in weiterer Folge auch ausbezahlt werden – oder aber ein Wahlrecht – das heißt, ein Mitglied kann verlangen, sich an einer anderen Genossenschaft entsprechend zu beteiligen.

Damit haben die Mitglieder der Genossenschaft aus unserer Sicht ein sehr hohes Maß an Handlungsoptionen, und das ist äußerst positiv, sehr geehrte Damen und Herren.

Daher ist der vorliegende Vorschlag eines Genossenschaftsspaltungsgesetzes alles in allem ein sehr guter. Damit wird die Rechtsform Genossenschaft sicherlich ganz, ganz wesentlich aufgewertet. Wir befürworten das ausdrücklich. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

13.55


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als momentan letzter Redner in dieser Debatte gelangt Herr Abgeordneter Haubner zu Wort. – Bitte.


13.55.59

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Wer­te Kolleginnen und Kollegen! Was lange währt, wird endlich gut. Ich glaube, unter die­sem Leitspruch kann man die Geschichte des Genossenschaftsspaltungsgesetzes zu­sammenfassen, wenn wir 25 Jahre später, 25 Jahre, nachdem wir das für die Kapital­gesellschaften gemacht haben, jetzt für die Genossenschaften endlich nachziehen.

 


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