Gesetzgeber ein wenig stiefmütterlich behandelt worden. Ich bin sehr zufrieden, dass sich dies mit dem vorliegenden Genossenschaftsspaltungsgesetz ein Stück weit ändern wird.
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – GmbHs, Aktiengesellschaften; meine Vorgänger haben das schon erwähnt –, gibt es bei Genossenschaften bis dato gar keine Möglichkeit, eine Spaltung im Sinne des Umgründungsrechtes vorzunehmen, was ein großer Nachteil gegenüber Kapitalgesellschaften ist. Diese Lücke, diesen Nachteil wollen wir hier beseitigen, denn auch in Deutschland ist eine Spaltung von Genossenschaften schon längst möglich.
Für die vielen Zuseher zu Hause: Was bedeutet denn eigentlich Spaltung von Genossenschaften? – Eine Genossenschaft soll ihr Vermögen zur Gänze oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neue oder bereits bestehende Genossenschaft übertragen dürfen.
Was ist dabei wichtig? – Ein korrektes Umtauschverhältnis von Geschäftsanteilen. Die Anteilseigner der übertragenden Genossenschaft sollen verhältnismäßig Anteilseigner der neuen Genossenschaft werden. Ein sachkundiger Revisor ist beizuziehen, der einen positiven Verkehrswert der neuen Genossenschaften bestätigen muss und damit auch die Interessen von Mitgliedern und Gläubigern gleichermaßen im Auge haben soll. Besonders wichtig ist ein ausreichender Schutz der Gläubiger, also jener, die daran interessiert sind, dass sich ihr Haftungsfonds gegenüber der übertragenden Genossenschaft nicht weiter schmälert. Alle diese wichtigen Punkte finden im neuen Gesetz Berücksichtigung.
Besonders hervorzuheben ist, sehr geehrte Damen und Herren, dass es einen ausgewogenen Mechanismus bei der sogenannten nicht verhältniswahrenden Spaltung gibt, also bei einer Spaltung, bei der die Anteile an der neuen Genossenschaft nicht in jenem Verhältnis zugeteilt werden, wie es der Beteiligung der Mitglieder bei der übertragenden Genossenschaft entspricht.
Welche Möglichkeiten hat ein Mitglied der Genossenschaft in diesem Fall, wenn es unzufrieden ist? – Es hat ein Kündigungsrecht – das heißt, ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft bei der übertragenden beziehungsweise neuen Genossenschaft kündigen und wird in weiterer Folge auch ausbezahlt werden – oder aber ein Wahlrecht – das heißt, ein Mitglied kann verlangen, sich an einer anderen Genossenschaft entsprechend zu beteiligen.
Damit haben die Mitglieder der Genossenschaft aus unserer Sicht ein sehr hohes Maß an Handlungsoptionen, und das ist äußerst positiv, sehr geehrte Damen und Herren.
Daher ist der vorliegende Vorschlag eines Genossenschaftsspaltungsgesetzes alles in allem ein sehr guter. Damit wird die Rechtsform Genossenschaft sicherlich ganz, ganz wesentlich aufgewertet. Wir befürworten das ausdrücklich. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
13.55
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als momentan letzter Redner in dieser Debatte gelangt Herr Abgeordneter Haubner zu Wort. – Bitte.
Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Was lange währt, wird endlich gut. Ich glaube, unter diesem Leitspruch kann man die Geschichte des Genossenschaftsspaltungsgesetzes zusammenfassen, wenn wir 25 Jahre später, 25 Jahre, nachdem wir das für die Kapitalgesellschaften gemacht haben, jetzt für die Genossenschaften endlich nachziehen.
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