Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung, 26. September 2018 / Seite 128

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nisteriums bzw. der Polizei aufgrund der gegebenen Auskünfte "gegeneinander ausge­spielt" werden?

35. Laut Stellungnahme des BMI vom 24.09.2018 "ist es das Recht und sogar die Pflicht aller Medien, die Arbeit der Polizei, des Innenministeriums und auch des Innen­ministers kritisch zu beleuchten". In dem gegenständlichen Schreiben wird hingegen ausgeführt, dass Journalist_innen Exklusivbegleitungen o.ä. nur noch zu ermöglichen sind, wenn die Aussicht auf eine neutrale oder positive Berichterstattung besteht. Wie wird durch die vorgeschlagene Vorgangsweise eine ausgewogene und kritische Be­richterstattung durch unterschiedliche Medien gewährleistet?

36. Wie oft durften seit Ihrem Amtsantritt Medienvertreter_innen bei Polizeistreifen mit­fahren? Bitte um Aufschlüsselung nach Medium und Landespolizeidirektion.

37. Wie oft waren seit Ihrem Amtsantritt Medienvertreter_innen bei Hintergrundgesprä­chen anwesend? Bitte um Aufschlüsselung nach Medium und Landespolizeidirektion.

38. In einer Stellungnahme des BMI vom 24.09.2018 wird behauptet, "dass der Ver­dacht der Voreingenommenheit gegenüber gewissen Medien durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist". Inwiefern können Sie die behauptete Voreingenommenheit gewisser Medien belegen?

39. Nach welchen Kriterien bestimmt das BMI, ob eine Medienberichterstattung vor-eingenommen ist?

40. Das gegenständliche Schreiben des BMI führt das Auskunftspflichtgesetz, so-wie dazugehörige Judikatur dazu an. Ist Ihnen bewusst, dass sich Medien nicht nur auf das Auskunftspflichtgesetz stützen können, sondern das Recht auf Informationsbeschaf­fung durch Medien auch verfassungsrechtlich garantiert ist (u.a. Art 10 EMRK)?

41. Ist es übliche Praxis, dass das BMI mit dem Verweis auf das Auskunftspflichtgesetz Medienanfragen erst nach acht Woche beantwortet?

42. Ist Ihnen der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 2016 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass) bekannt?

43. Gibt es Bestrebungen, die Zusammenarbeit mit Medien, wie das BMVRDJ zu ge­stalten?

44. Im Medienerlass des Justizministeriums ist festgelegt, dass „auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder auf persönliche Merkmale (Hautfarbe etc.)“ nur dann hingewiesen werden soll, „wenn dies für das Verständnis des berich­teten Vorgangs unbedingt notwendig ist“. Fühlt sich das BMI an diesen Grundsatz ge­bunden?

45. Ist Ihnen der rechtliche Unterschied zwischen "Verdächtigte_r", "Beschuldigte_r", "Angeklagte_r" und "Verurteilte_r" bewusst?

46. In dem Schreiben ersucht das Innenministerium, dass "die Staatsbürgerschaft einer mutmaßlichen Täterin bzw. eines mutmaßlichen Täters" sowie bei Fremden der "Auf­enthaltsstatus, bzw. ob es sich um eine Asylwerberin bzw. einen Asylwerber handelt" in den Aussendungen zu benennen ist. Ist damit ein_e "Verdächtigte_r", "Beschuldigte_r" und "Angeklagte_r" gemeint?

47. Inwiefern ist das Ersuchen des Innenministeriums, "die Staatsbürgerschaft einer mutmaßlichen Täterin bzw. eines mutmaßlichen Täters" sowie bei Fremden der "Auf­enthaltsstatus, bzw. ob es sich um eine Asylwerberin bzw. einen Asylwerber handelt" in den Aussendungen zu benennen, mit den Schutzpflichten im Sinne des §§ 7 und 7a MedienG, § 1 DSG vereinbar?

48. Was für einen Einfluss hat die Veröffentlichung der Staatsbürgerschaft und des Aufenthaltsstatus der mutmaßlichen Täterin bzw. des mutmaßlichen Täters auf die Auf­klärung des Delikts?

 


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