Zur Frage 2:
Nein, für das Schreiben gab es von niemandem einen Auftrag.
Zur Frage 3:
Nein.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Ein Plan, dieses Schreiben zu verfassen, war mir, der Frau Staatssekretärin und dem Herrn Generalsekretär nicht bekannt. Ich selbst, die Frau Staatssekretärin und der Herr Generalsekretär haben am 24.9.2018 von der Existenz dieses Schreibens erfahren.
Zur Frage 7:
Am 19.9.2018, um 14.17 Uhr.
Zur Frage 8:
An die Leiter der Öffentlichkeitsarbeit der neun Landespolizeidirektionen beziehungsweise deren Vertreter in zwei Bundesländern.
Zur Frage 9:
Es gibt dazu keinen kabinettsinternen Ablauf, weil Verwaltungsabläufe durch die Sektionen und nachgeordneten Behörden des BMI selbständig und eigenverantwortlich erledigt werden.
Zur Frage 10:
Nein.
a.: Nein.
b. und c.: Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten selbstverantwortlich im jeweiligen Bereich.
d.: Wie in allen anderen Bereichen gibt es auch in der Kommunikation Vorgaben für die tägliche Arbeit, in diesem Fall insbesondere den Erlass für die interne und externe Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Inneres und der nachgeordneten Behörden und Dienststellen.
Zur Frage 11:
Als Innenminister wird mir sämtliches dienstliche Verhalten der Beamtinnen und Beamten des BMI zugerechnet; auch dann, wenn ich nichts davon weiß oder der Vorgangsweise nicht zustimme.
Zur Frage 12:
Gemäß Geschäftseinteilung des BMI vom 1. Juli 2018 ist die Abteilung I/5, Kommunikation, für die Koordination und Wahrnehmung der internen und externen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Innenressorts einschließlich Koordination der Kommunikationsteams auf Landesebene zuständig. Der Ressortsprecher kann daher diesbezüglich keine Weisung erteilen.
Zur Frage 13:
Wie bereits in der Frage 12 ausgeführt, erteilte der Ressortsprecher keine Weisungen an andere Verantwortliche im Bereich Öffentlichkeitsarbeit. Grundsätzlich können Weisungen aber sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden. Es gibt diesbezüglich keine Formvorschriften.
Zur Frage 14:
Dadurch, dass dem Absender keine Weisungsbefugnis zukommt.
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