ni 2018. Diese Erfahrungen sind mir naturgemäß nicht bekannt. Darüber hinaus würde es sich um Meinungen und Einschätzungen handeln, die nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen. Sollten diese Wahrnehmungen den Tatsachen entsprechen, wähle ich den Zugang, diesen mit den betroffenen Medien im Diskurs abzuarbeiten. Eine öffentliche Abhandlung entspricht nicht meinem Amtsverständnis von vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Zur Frage 31:
Gar nicht.
Zur Frage 32:
Das BMI hat grundsätzlich nie die Hoheit über die redaktionelle Berichterstattung von Medien.
Zur Frage 33:
Ich sehe es nicht als meine Aufgabe im Rahmen der Vollziehung an, die Berichterstattung in Medien zu bewerten. Zur subjektiven Wahrnehmung des Ressortsprechers habe ich ihn, wie bereits erwähnt, entsprechend belehrt und ihn darauf hingewiesen, welchen Wert die Pressefreiheit in einer Demokratie hat und wie wichtig mir daher ein entsprechender Umgang mit allen Medien ist.
Zur Frage 34:
Es ist nicht meine Aufgabe, im Rahmen der Vollziehung die Arbeit von Medien zu bewerten.
Zur Frage 35:
Ich habe bereits ausgeführt, dass mir ein vertrauensvoller, professioneller Umgang mit allen Medien wichtig ist.
Zur Frage 36:
Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt. Derartige Entscheidungen werden von den Landespolizeidirektionen eigenständig getroffen.
Zur Frage 37:
Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt. Hintergrundgespräche mit Journalisten gehören jedoch zum Alltagsgeschäft von Kommunikationsmitarbeitern.
Zur Frage 38:
Dass der Verdacht der Voreingenommenheit in gewissen Fällen durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt sich etwa anhand der aktuellen Berichterstattung. Bereits durch die Betitelung im „Kurier“: „Geheimpapier: Kickls brisante Medienkontrolle“, oder im „Standard“: „Innenminister Kickl greift die Medienfreiheit frontal an“, wird der falsche Eindruck erweckt, diese Empfehlungen würden persönlich von mir stammen oder seien in meinem Auftrag geschrieben worden. Tatsächlich war ich weder Auftraggeber noch Empfänger der in Rede stehenden Mail, ebenso wenig wie ein Mitglied aus meinem Kabinett.
Zur Frage 39:
Diesbezügliche Kriterien gibt es nicht.
Zur Frage 40:
Selbstverständlich. Fakt ist aber auch, dass die Auskunftspflichtgesetze – eines als Bundesgesetz für die Behörden des Bundes und die von den Landtagen beschlossenen Gesetze der einzelnen Bundesländer – dieses Grundrecht konkretisieren und somit das durchsetzbare, subjektive Recht auf Auskunftserteilung sicherstellen.
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