Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung, 24. Oktober 2018 / Seite 113

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen zu 111 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes) erhalten die Ziffern „1“ und „2“ die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“, und die Z 1 lautet:

„1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.““

*****

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

14.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber

Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über dieRegierungsvorlage (111 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenaus­gleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfer­gesetz geändert werden (290 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes) erhalten die Ziffern „1“ und „2“ die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“. und die Z 1 lautet:

„1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen ei­ner Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.““

Begründung

§ 8 Abs.5 des Entwicklungshelfergesetzes stellt derzeit hinsichtlich des Reisekostener­satzes für Kinder unter anderem auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ab. Nachdem in Zukunft vermehrt Fälle auftreten können, in welchen der Ausgleich der Unterhaltspflicht für Kinder nicht durch die Familienbeihilfe, sondern etwa vertragsrechtlich bedingt durch


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