Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung, 25. Oktober 2018 / Seite 99

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Kompetenzen. Wir sind aber bereits in mehreren Bund-Länder-Arbeitsgruppen dabei, die entsprechenden Gesetzesvorhaben in den Bundesländern vorzubereiten und um­zu­setzen.

Die Novelle war unter anderem auch eine jahrelange Forderung unterschiedlicher Organisationen, der wir jetzt nachkommen. Der Gesetzentwurf beinhaltet Anpassungen in den Bereichen, die die Zuständigkeit meines Ressorts betreffen. Er umfasst das Im­missionsschutzgesetz – Luft, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz, wo wir eben Beteiligungs- und Anfechtungsrechte insbesondere für Umweltorgani­sa­tionen in umweltrelevanten Verfahren festlegen. Damit wird zum einen Rechtssicher­heit für alle Beteiligten geschaffen, dem 2014 eröffneten Vertragsverletzungsverfahren entgegengewirkt und eben auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Protect entsprochen.

Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten haben gemäß IG-L die zustän­digen Landeshauptleute ein Maßnahmenprogramm zu erstellen. Mit diesem soll die schnellstmögliche Einhaltung der unionsrechtlich vorgegebenen Grenzwerte sicherge­stellt werden. Mit der heutigen Novelle des Immissionsschutzgesetzes – Luft wird be­trof­fenen Einzelpersonen und Umweltorganisationen das Recht eingeräumt, die Ein­haltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Erstellung und Überarbeitung dieser Programme auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Es handelt sich nicht um einen Rechtsanspruch auf die Erlassung bestimmter Einzelmaßnahmen. Es geht vor allem darum, inwieweit das Maßnahmenbündel in seiner Gesamtheit geeignet ist, um die Einhaltung der Grenzwerte auch sicherzustellen.

Es war mir ein besonderes Anliegen, dass der unionsrechtlich anerkannte Ermessens­spielraum der Landeshauptleute bei der Auswahl des Maßnahmenbündels erhalten bleibt. Betroffene Einzelpersonen oder Umweltorganisationen können innerhalb be­stimmter Fristen einen Bescheid des Landeshauptmannes beantragen, in welchem die Eignung des im Programm enthaltenen Maßnahmenbündels festzustellen ist. Ebenso kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Grenzwert­über­schreitungen oder Fristablauf, ein Antrag auf Erstellung und Überarbeitung von Programmen gestellt werden. Dieser Bescheid ist im Rechtsmittelweg durch die Ver­waltungsgerichte überprüfbar.

Im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes erhalten anerkannte Umweltorgani­sationen Beteiligungs- und Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit wasserrecht­lichen Genehmigungsverfahren. Bei erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf den Gewässerzustand kommt ihnen eine Beteiligungsstellung im Verfahren und auch ein Anfechtungsrecht des Bescheides zu.

Im Abfallbereich sind von der Umsetzung nach der Aarhuskonvention die Verfahren des ordentlichen Genehmigungsverfahrens unterhalb der IPPC-Schwellen betroffen. Nicht umfasst sind Bodenaushubdeponien. IPPC-Anlagen unterliegen bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Parteienstellung. Seveso-Anlagen werden den IPPC-Anlagen gleichgestellt. Für die Genehmigung und wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen unterhalb der IPPC-Schwelle ist für anerkannte Umwelt­organisationen auch eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungs­gericht vorgesehen.

Zum Abschluss möchte ich noch einmal kurz auf das Immissionsschutzgesetz – Luft zurückkommen. Gemeinsam mit Bundesminister Hofer habe ich kürzlich im Ministerrat ein Paket zur Stärkung der E-Mobilität eingebracht. Der Verkehr ist eines der wich­tigsten Handlungsfelder der #mission 2030, unserer integrierten Klima- und Energie­strategie. Wir wissen, dass wir vor allem dort unsere CO2-Einsparungen maßgeblich


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