Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung, 25. Oktober 2018 / Seite 164

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schieht in der Zivilgesellschaft und kann natürlich auch durch den Staat durch Staats­zielbestimmungen unterstützt werden. Man kann jetzt überlegen: Schreibt man sie in die Verfassung? Welche sind in der Verfassung? Welche Balance besteht noch dazwi­schen? – Aber auch da muss man aufpassen, dass man nicht die Verfassung über­frachtet und dann wieder Berichte vom Verfassungsgerichtshof dahin gehend bekommt, dass auch diese Verfahren immer wieder komplexer werden.

Ich glaube, unser Ziel sollte es gerade auch in diesem Bereich sein, einfache und ver­ständliche Gesetze zu machen und vor allem ausbalancierte Zielbestimmungen zwi­schen Umweltschutz, nachhaltigem Wirtschaftsstandort, Tierschutz und so weiter zu haben.

Im Bundes-Umwelthaftungsgesetz werden im Konkreten der Personenkreis, der zur Erhebung einer Umweltbeschwerde berechtigt ist, und die Voraussetzungen dafür an EU-Recht angepasst – zum Beispiel Rechte von Fischereiberechtigten –, aber auch der Gewässerschaden wird EU-rechtskonform definiert.

Natürlich ist es wichtig, dass die Zivilgesellschaft ihre Rechte in Behördenverfahren geltend machen kann – Nachbarn, Parteien im Verfahren. Das soll auch so sein, wenn sie sich zu NGOs zusammengeschlossen haben und organisieren. Ich denke aber doch, dass eine Voraussetzung für dieses Recht ist, dass sie auch tatsächlich die Zivilgesellschaft vertreten, das heißt, dass sie entsprechende Mitgliederanzahlen haben. Ich denke nicht, dass eine Vertretung vorliegt, wenn sie keine oder nur eine sehr geringe Anzahl von Mitgliedern haben.

Auch in diesem UVP-Verfahren bedarf es eines Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen, wie es eben in den entsprechenden Gesetzen dargelegt ist. Eine Ent­scheidung über einen Antrag in einem Verfahren ist keine politische Entscheidung, sondern eine Rechtsentscheidung, die eben auf Basis des Gesetzes, das beschlossen wurde und das angewendet wird, zu treffen ist. Wie gesagt ist es keine politische Entscheidung, sondern eine Rechtsentscheidung – das sollten wir uns immer vor Augen halten. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

17.51


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Zu Wort gemeldet hat sich die Frau Bundes­minis­ter. – Bitte, Frau Minister.


17.51.44

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger: Ge­schätzte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz dient der Vorbeugung und vor allem auch der Sanierung von erheblichen Umweltschäden. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Novelle ist die richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Anpassung an einen Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofes. Darüber hin­aus ist seit Oktober 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission anhängig.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes erfolgt daher eine richtlinienkonforme Anpassung der Definition des Gewässerschadens auf der einen Seite und auch des Instruments der Umweltbeschwerde auf der anderen Seite. Da­durch wird von uns sichergestellt, dass Verursacher von erheblichen Gewässer­schä­den entsprechend den Verpflichtungen aus der Umwelthaftungsrichtlinie rechtzeitig Ver­meidungs- und auch Sanierungsmaßnahmen ergreifen müssen. Die Umweltbe­schwerde gibt zudem das Recht, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzu­fordern.

 


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