Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung, 25. Oktober 2018 / Seite 170

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zu­weisen.“ – Das ist nicht mir eingefallen, sondern das ist eine im Online-„Standard“ zitierte Aussage des Ehrenpräsidenten des österreichischen Umweltdachverbandes, von Herrn Heilingbrunner, und dem werden Sie ja wohl vertrauen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Klaus Uwe Feichtinger.)

Die Frage, die sich hier stellt, ist ja, wenn man diese Gruppen ermächtigt und ihnen Rechte einräumt: Inwieweit können sie dieses öffentliche Interesse wirklich darstellen und inwieweit können sie auch darstellen, dass sie nicht für Dritte aktiv werden? Inwieweit können sie darstellen, dass auf sie nicht das Phänomen zutrifft, das wir europaweit oft erleben, nämlich dass sie für sogenanntes Greenwashing herange­zo­gen werden?

Da brauchen Sie uns nicht vorzuwerfen, dass wir für die Wirtschaft Gesetze machen – wahrscheinlich sind wir ohnedies die Einzigen, die das tun, denn die NEOS machen das schon lange nicht mehr –, denn beim Greenwashing sind einige dieser Agenturen und Unternehmungen schon lange auf dem Schoß der Konzerne. Dort sollten Sie einmal hinschauen! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

18.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schmuckenschlager, Rauch, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (275 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (282 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltverträg­lich­keits­prüfungsgesetz 2000 geändert wird (275 d.B.) in der Fassung des Berichts des Um­weltausschusses (282 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 28 lautet:

„28. Dem § 19 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.““

2. Ziffer 29 entfällt und die bisherigen Z 30 bis 73 erhalten die Bezeichnungen „29.“ bis „72.“

Begründung

Damit ist klargestellt, dass in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der neuen Krite­rien für die Anerkennung von Umweltorganisationen die Grundsätze der Unbeschränkt­heit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung gelten. Demnach obliegt es der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, welche Grundlagen sie zur Beurteilung des Vor­liegens der „entsprechenden Anzahl“ heranzieht. So kann beispielsweise das Beweis-


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