Gesetzes zwei unterschiedliche Rechtsregime geschaffen, was das Ablehnungsrecht von angeordneten Überstunden von Arbeitnehmer_innen an-geht. Bisher ist nämlich im Arbeitszeitgesetz folgendes geregelt:
§ 6 Abs. 2 AZG:
„Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.“
Diese Bestimmung ist weiterhin Bestandteil des AZG. Dieselbe Textierung findet sich auch in großen Kollektivverträgen, wie beispielsweise dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte („Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.“), dem Kollektivvertrag der Metallindustrie oder dem KV für Bergbau und Stahl. Über Jahrzehnte hat sich eine solide Judikatur zu dieser Bestimmung entwickelt, sodass für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft Sicherheit über das Verständnis dieser Textierung besteht.
Durch die unterschiedlichen Modi des Ablehnungsrechts, die im Zuge der AZG-Novelle geschaffen wurden, entsteht Rechtsunsicherheit sowohl für Arbeitgeber_innen, als auch für Arbeitnehmer_innen. Die Befürchtungen, wonach es deswegen zu einer Klagsflut vor Arbeits- und Sozialgerichten kommen wird, beginnen sich bereits zwei Monate nach Inkrafttreten der Novelle zu erfüllen. Es ist daher dringend notwendig, ein einheitliches Recht auf Ablehnung von Überstunden zu definieren - ganz gleich, ob es sich um die neunte und zehnte, oder die elfte und zwölfte Überstunde handelt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die unterschiedlichen Regime im Arbeitszeitgesetz betreffend des Ablehnungsrechts für angeordnete Überstunden (§7 Abs. 6 AZG und § 6 Abs. 2 AZG) unter Verwendung der jahrzehntelang bewährten Rechtsbegriffe so zu vereinheitlichen, dass Rechtssicherheit für Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite besteht.“
*****
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt (Unruhe im Saal) – ich darf um Aufmerksamkeit bitten, sonst geht das vielleicht verloren – und steht somit in Verhandlung.
Ich darf als nächstem Redner Herrn Abgeordnetem Rossmann das Wort erteilen. – Bitte.
Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (PILZ): Herr Präsident (in Richtung von Präsidentin Bures, die im Begriff ist, den Vorsitz zu übernehmen) oder Frau Präsidentin! Hohes Haus! Frau Ministerin Schramböck, Sie sehen eine Notwendigkeit für die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes vor dem Hintergrund der Sicherung des Wirtschaftsstandortes. Schauen wir uns doch einmal den Industriestandort Österreich an und
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite