Im Jahr 2007 wurde von Bund und Ländern erstmals eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossen, die den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungs-angebotes und die Einführung von verpflichtender früher sprachlicher Förderung, sowie die Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes festlegt. 2011 wurde diese Vereinbarung verlängert, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union zu erfüllen, wonach ein Ausbau von Kinderbetreuungsmaßnahmen angestrebt wird, der besonders auf ganztägige, mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung abzielt.
Im Jahr 2014 wurde diese Vereinbarung ein weiteres Mal bis 2017 verlängert, ins-gesamt wurden 305 Mio. Euro vom Bund an die Länder zugeschossen. Zudem wurde das Ziel der Vereinbarung umformuliert. Anstatt nur Kinderbetreuung auszubauen, soll „elementare Kinderbildung und -betreuung“ gefördert und die „Bildungs und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt“ weiterentwickelt werden. Im Jahr 2017 hätte die 15a Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes neu verhandelt und verlängert werden sollen, um eine Finanzierung zum weiteren Ausbau zu sichern, da die aktuelle Vereinbarung gemäß 15a B-VG mit Ende 2017 ausgelaufen ist.
Mit Ach und Krach ist es der damaligen zuständigen Familienministerin Sophie Karmasin gelungen, eine neuerliche 15a-Vereinbarung für die Laufzeit von einem Jahr abzuschließen, um einen Stopp des Ausbaus von Kinderbetreuungseinrichtungen zu verhindern. Nachdem diese Vereinbarung mit 31.8.2018 ausgelaufen war, die Verhandlungen einer neuen sich aber verzögert haben, konnte beispielsweise die frühe sprachliche Förderung in der Steiermark ab September nicht mehr angeboten werden (Kleine Zeitung, 2.11.2018 https://www.kleinezeitung.at/meinung/5523316/Sprachfoerderung-im-Kindergarten_In-einigen-Kindergaerten-gibt-es). Wenngleich es nun gelungen ist, eine neue 15a Vereinbarung zu verhandeln, zeigt die Verspätung und Verwirrung darum einmal mehr, dass die Bund-Länder-Vereinbarungen nicht das bestmögliche Instrument für eine dauerhafte Finanzierung des Ausbaus und Erhalts von elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten ist. Echte Planungssicherheit sieht anders aus.
Die Finanzausgleichspartner Bund, Länder, Städte- und Gemeindebund haben sich 2016 im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 dazu entschlossen, im Zuge eines aufgabenorientierten Finanzrahmens die Finanzierung der Elementar-pädagogik treffsicherer zu gestalten und zu reformieren. Man hat sich darauf geeinigt, ein entsprechendes Konzept bis September 2017 auszuarbeiten. Damit geht man auf die schon lange erhobenen Forderungen von Expert_innen ein, die fest-stellen: „Das aktuelle Finanzausgleichsgesetz sieht keine gezielt aufgabenorientierte Verteilung der Ertragsanteile in Bezug auf die Kinderbetreuung vor. Ebenso fehlt ein Bezug zur Wirkungsorientierung. Eine solche verstärkte Aufgaben- bzw. Wirkungs-orientierung wird jedoch von Expertinnen und Experten bereits seit längerem eingefordert und sollte in Hinblick auf die bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen verstärkt diskutiert werden“ (KDZ, 2015: Aufgabenorientierter Finanzausgleich am Beispiel der Elementarbildung. Modellentwürfe einer aufgabenorientierten Mittelverteilung für die vorschulische Kinderbetreuung, veröffentlicht am 22.10.2015).
Die Einführung eines aufgabenorientierten Finanzrahmens ermöglicht eine effizientere Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel unter Einbezug demographischer, sozioökonomischer und betriebswirtschaftlicher Indikatoren (wie beispielsweise der Bevölkerung der Unter-5Jährigen, oder der Bevölkerungsentwicklung der Bis-5-Jährigen, der Anzahl von Alleinerziehenden, der Anzahl der Kinder mit Bedarf an Sprachförderung, der Schließtage und Öffnungszeiten, der Anzahl der betreuten Kinder, Betriebsausgaben oder Investitionen). Durch die Verankerung von Wirkungszielen und die Koppelung der Verwendung der Gelder an das Erreichen dieser, kann sichergestellt werden, dass
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