Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung, 21. November 2018 / Seite 131

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spannend vor, das ist ja geradezu eine Aufforderung dazu, im Netz irgendwelche Leute zu diskreditieren und Denunziantentum zu betreiben. Je nach politischer Anschauung schreibe ich dann über denjenigen, den ich nicht mag, etwas hinein und die Google-Suche bringt dann die entsprechenden Ergebnisse zum Vorschein. Das halte ich also auch nicht wirklich für einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit.

Sie haben ja offenbar auch im Vorfeld dieser Dringlichen Anfrage gegoogelt, Herr Pilz, denn Sie haben ja in der Textierung Ihrer Anfragen offenbar auf einen Artikel des „Standard“ vom 26.1.2018 zurückgegriffen. Der Name Schmid wurde schon genannt, er hat auch den Artikel damals geschrieben. Mir fällt das deshalb auf, weil die Zuord­nung von einzelnen Personen zu einzelnen Kabinetten falsch ist. Sie sind gegenwärtig nicht mehr aktuell. Sie sind in diesem Artikel, so wie Sie sie zitiert haben, inklusive der falschen Namen. Deswegen hat, glaube ich, hier jemand gedacht, dass es ein lustiger Beitrag gewesen ist, weil der von Ihnen als Roland Bezeichnete in Wahrheit Reinhard heißt. So viel zur Seriosität Ihrer Vorbereitungsarbeit im Zusammenhang mit einer Dringlichen Anfrage. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Gu­denus: Topaktuell, Herr Pilz! – Abg. Rosenkranz: Dass Kollege Noll so etwas unter­schreibt!)

Ich komme damit zur Beantwortung Ihrer Fragen.

Zur Frage 1:

Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zuverlässigkeit des Genannten gemäß Gewer­beordnung überprüft.

Zur Frage 2:

Dem für die gewerberechtliche Prüfung zuständigen Referat Rechtsmittelvorentschei­dungen und Staatsbürgerschaftserhebungen war es nicht bekannt. Sämtliche in die­sem Zusammenhang vorgesehene Applikationsabfragen verliefen negativ.

Zu den Fragen 3 bis 5 und 7:

Hierzu darf ich eine Übersicht der unterschiedlichen Überprüfungen geben:

Erstens: Zuverlässigkeitsprüfung nach der Gewerbeordnung. Welche Tätigkeiten zum Bewachungsgewerbe gehören, regelt § 129 der Gewerbeordnung, insbesondere Be­wachung von Betrieben, Gebäuden, Portierdienste, Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen. Die Sicherheitsbehörden haben gemäß § 94 Z 62 Gewerbeordnung an der Zuverlässigkeitsprüfung zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung sowie bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern bestimmter Gewerbe mitzuwir­ken.

Die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes eines Menschen ist bei der gewerberechtli­chen Zuverlässigkeitsprüfung nicht ausreichend. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit dienen insbesondere gerichtliche Verurteilungen sowie Erkenntnisse in Bezug auf eine etwaige Spielleidenschaft, Verschwendungssucht oder bestimmte Krankheiten, zum Beispiel Alkoholabhängigkeit. Bei der Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern stellt die Si­cherheitsbehörde grundsätzlich auf die Tätigkeit des Gewerbes insgesamt und nicht auf eine spezielle Verwendung ab, da diese im Regelfall nicht bekannt gegeben wird.

Zweitens: Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Sicherheits­überprüfungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz dienen der Abklärung der Vertrau­enswürdigkeit eines Menschen im Sinne der Geheimhaltung vertraulicher, geheimer oder streng geheimer Informationen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren.

 


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