Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung, 21. November 2018 / Seite 132

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Besonders hervorzustreichen ist Folgendes: Unabhängig davon, ob es sich um eine fakultative oder eine obligatorische Sicherheitsüberprüfung handelt, kann die Sicher­heitsbehörde nur dann tätig werden und eine Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn sie Informationen darüber hat, dass eine Person mit der Wahrnehmung von Amtsgeschäften betraut ist oder Zugang zu vertraulicher Information erhalten soll oder sich im räumlichen Umfeld von vorbeugend zu schützenden Organwaltern verfas­sungsmäßiger Einrichtungen oder von Vertretern ausländischer Staaten, internationa­ler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte aufhalten werde und die sons­tigen Voraussetzungen – zwischen Klammern: also Einwilligung und Sicherheitserklä­rung – gegeben sind.

Dabei obliegt es grundsätzlich demjenigen, der über den Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen Bescheid weiß und das Interesse daran hat, dass die überprüfte Per­son vertrauenswürdig ist, an die Sicherheitsbehörde heranzutreten und eine Sicher­heitsüberprüfung anzuregen.

Drittens: Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes. Die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit umfasst nicht nur die Beibringung eines waffen­psychologischen Gutachtens, sondern auch die Überprüfung auf polizeiliche Vormer­kungen im Ekis. Möglich ist auch eine Anfrage an das LVT.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die in den Materiengesetzen geregelten Prüfungen durch die Sicherheitsbehörden einerseits unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und andererseits im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Da­tenverarbeitung und Datenermittlung differenzierte Bestimmungen zur Anwendung ge­langen.

Zur Frage 6:

In diesem Zusammenhang gab es keine Ermittlungserkenntnisse.

Zur Frage 8:

Aus Medienberichten vom 16.11.2018 wurde dem BMI bekannt, dass ein Mitarbeiter einer privaten Sicherheitsfirma mit Nähe zu dem nach dem NS-Verbotsgesetz verur­teilten Gottfried Küssel dort tätig ist.

Zu den Fragen 9 bis 18:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Gründen der Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

Zur Frage 19:

Neben dem psychologischen Gutachten muss in jedem Fall der sachgemäße Umgang mit Waffen nachgewiesen werden und eine Rechtfertigung für den Besitz glaubhaft gemacht werden. Die Waffenbehörde prüft im Einzelfall die Evidenzen auf polizeiliche Vormerkungen – zwischen Klammern: Strafregister, Ekis, Verwaltungsstrafdatei –, eine darüber hinausgehende Überprüfung wird bei konkreten Hinweisen eingeleitet.

Zu den Fragen 20 bis 23:

Allgemein werden unter Extremismus verschiedene politische Bestrebungen, die sich offen gegen die Normen und Regeln des Verfassungsstaates wenden, definiert. Die Realität wird von Extremisten durch einen ideologischen Filter einer bestimmten Welt­anschauung gesehen, die auf nicht überprüfbaren Aussagen beruht und unter An­spruch auf absolute Wahrheit behauptet wird. Gewaltanwendung zur Durchsetzung der eigenen politischen Ziele wird durch Extremisten legitimiert und es wird dazu aufge­rufen.

 


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