Jede Extremismusform für sich steht somit im Widerspruch zu den verfassungskonformen demokratischen Prinzipien einer auf Pluralität basierenden Gesellschaft und wird als Gefährdung der inneren Sicherheit aufgrund aller möglichen gesetzlichen Grundlagen bekämpft. Entsprechende Anfragen, spezifische Statistiken werden nicht geführt. (Zwischenruf des Abg. Pilz.)
Zur Frage 24:
Eine genaue Auflistung und Anordnung von einzelnen Erhebungsschritten ist vor dem Hintergrund der waffengesetzlichen Regelung der Verlässlichkeit nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat im § 8 des Waffengesetzes eine engmaschige Prüfung normiert, bei der nach der Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Entscheidung erfolgt immer im Einzelfall.
Zur Frage 25:
Sowohl bei Anträgen auf Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten als auch in jenen Fällen, in denen Hinweise auf relevante Vorgänge einlangen, hat die Waffenbehörde den Sachverhalt streng zu prüfen und den Antrag abzuweisen oder das Dokument zu entziehen.
Zur Frage 26:
Beide in der Frage formulierten Vorhalte sind nicht zutreffend. Sowohl im Bereich des Asylrechts als auch im Bereich des Waffenrechts komme ich meiner Aufgabe nach, geltende Gesetze zu vollziehen.
Zur Frage 27:
Dem Fragerecht gemäß Artikel 52 B-VG und § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 unterliegen nur Handlungen und Unterlassungen. Das Fragerecht dient insbesondere auch nicht dazu, Rechtsgutachten von Bundesministerien einzuholen, und ist auch nicht geeignet, eine Rechtsgrundlage für eine Ad-hoc-Zuverlässigkeitsprüfung nach der Gewerbeordnung und dem Waffengesetz zu bilden.
Zu den Fragen 28 bis 34:
Die Sicherheitsüberprüfung dient der Sicherung der Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, sind sicherheitsüberprüft. Auch für neue Bedienstete nehme ich selbstverständlich meine Verpflichtung wahr, eine Sicherheitsüberprüfung zu veranlassen.
Die Anregung, eine Sicherheitsüberprüfung für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kabinetten von Ministerien zu beantragen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, erfolgt standardmäßig.
Unabhängig davon, ob es sich um eine fakultative oder eine obligatorische Sicherheitsüberprüfung handelt, kann die Sicherheitsbehörde nur dann tätig werden und eine Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn sie Informationen darüber hat, dass eine Person mit der Wahrung von Amtsgeschäften betraut ist oder Zugang zu vertraulicher Information erhalten soll oder sich im räumlichen Umfeld von vorbeugend zu schützenden Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen oder von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte aufhalten werde und die sonstigen Voraussetzungen – zwischen Klammern: Einwilligung und Sicherheitserklärung – gegeben sind.
Dabei obliegt es grundsätzlich demjenigen, der über den Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen Bescheid weiß und das Interesse daran hat, dass die überprüfte Person vertrauenswürdig ist, an die Sicherheitsbehörde heranzutreten und eine Sicherheitsüberprüfung anzuregen.
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