Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung, 21. November 2018 / Seite 134

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Zu den Fragen 35 bis 67:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Gründen der Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Anregung, eine Sicherheitsüberprüfung für jene Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter in den Kabinetten von Ministerien zu beantragen, die Zu­gang zu vertraulichen Informationen haben, standardmäßig erfolgt ist.

Zur Frage 68:

Bedienstete im Bundesministerium für Inneres sind dazu angehalten, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu be­sorgen. Die Sicherheitsbehörden nehmen ihre Aufgaben in der Vollziehung der gelten­den gesetzlichen Bestimmungen wahr, dies gilt natürlich auch für die gefragten Über­prüfungen, auf deren Zweck und die dafür zur Verfügung stehenden Befugnisse der Si­cherheitsbehörden ich schon in der Beantwortung der Fragen 3 bis 7 detailliert einge­gangen bin. Wenn allerdings im Fall einer Sicherheitsüberprüfung entgegen bisheriger eingespielter Gepflogenheiten die zuständige Sicherheitsbehörde weder eine Informa­tion, geschweige denn einen Antrag hat, dass gewisse Personen Zugang zu vertrauli­chen Informationen erhalten sollen oder sich im räumlichen Umfeld von vorbeugend zu schützenden Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen aufhalten, muss ich da­für die Verantwortung zurückweisen.

Die Gesetzeslage in Bezug auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist im Übrigen seit 1997 de facto unverändert im Rechtsbestand und war auch schon davor im Waffenge­setz 1986 vorgesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind streng und werden im Einzelfall geprüft. Wenn sich keine konkreten Tatsachen für eine Versagung ergeben, muss dem Antrag stattgegeben werden. Liegen hingegen begründete Tatsachen vor, die Zweifel an der Verlässlichkeit wecken, wird der Antrag mit Bescheid abgewiesen. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der behördlichen Entschei­dung müssen diese Tatsachen konkret, begründet und nachvollziehbar sein. Die Fach­beamten der Waffenbehörden sind sich ihrer besonderen Verantwortung beim Vollzug des Waffengesetzes bewusst; die gesetzlichen Vorgaben werden penibel eingehalten.

Im Übrigen darf ich auf die Verantwortung des Hohen Hauses für die Gesetzgebung verweisen, im gegenständlichen Zusammenhang insbesondere auf die Gewerbeord­nung, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz. Wenn der Bedarf für künf­tige Änderungen erkannt wird, ist in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber gefor­dert. Jede Anregung für eine Novellierung dieser Materiengesetze, sei es eine Ände­rung oder Ausweitung von Aufgaben und Befugnissen, nehme ich für meinen Zustän­digkeitsbereich gerne in die weitere Diskussion auf. Im Übrigen fallen Rechtsauskünfte nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

16.09


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich darf die Damen und Herren des Berufsreife­prüfungslehrgangs im Fach Politische Bildung aus der Volkshochschule Meidling recht herzlich bei uns im Hohen Haus begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Herr Abgeordneter Zinggl hat sich zur Geschäftsbehandlung zu Wort gemeldet. – Bitte.

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16.10.52

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (JETZT) (zur Geschäftsbehandlung): Der Herr Bundesminister hat von Abgeordnetem Pilz behauptet, er hätte direkt von der Op­positionsbank auf die Anklagebank gewechselt. – Das ist definitiv unrichtig und ein


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