Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung, 22. November 2018 / Seite 62

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die volle Anrechnung der gesetzlichen Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz auf alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, erfolgt und

Mehrarbeitszuschläge wie Überstundenzuschläge abgegolten werden und der derzeit geltende Durchrechnungszeitraum entfällt.“

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Kollege Neubauer! Die Mindestpensionistinnen und -pensionisten werden, glaube ich, selbst entscheiden können, ob diese Erhöhung, die Sie hier planen, ausreichend ist, um das Leben bestreiten zu können. (Beifall bei der SPÖ.)

11.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek

und GenossInnen

betreffend Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation und der Alters­sicherung von Frauen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.).

Ein wesentlicher Beitrag zum Schließen der Einkommensschere ist die volle gesetz­liche Anrechnung der Karenzzeiten. Nur durch eine gesetzliche Regelung kann für alle berufstätigen Elternteile eine Besserstellung erreicht werden. In vielen Kollektivver­trägen wurden bereits bei der Anrechnung von Karenzzeiten wichtige Verbesserungen erreicht. Doch auf keinen Fall darf diese Regelung auf die KV-VerhandlerInnen abge­wälzt werden, so wie es die Regierungsparteien beschlossen haben. Alle Eltern brauchen die gleichen Chancen auf Anrechnung, daher führt kein Weg an einer gesetzlichen Umsetzung vorbei.

Die volle Anrechnung der Karenzzeit nach dem Mutterschutzgesetz und Väter-Karenz­gesetz im Ausmaß von 24 Monaten hätte Auswirkungen auf die leichtere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf die Kündigungsfristen und vor allem auf Vorrückungsstichtage im Zusammenhang mit dem Einkommen.

Rund 1,3 Mio. unselbständig Beschäftigte – fast alles Frauen – werden davon profi­tieren.

Frauen, die ihr Leben lang gearbeitet haben und sich neben dem Beruf um Kinder, Haushalt oder die Pflege von Angehörigen gekümmert haben, sind im Alter aus diesen Gründen sehr häufig armutsgefährdet. Durch Teilzeitarbeit und Phasen der Nicht-Erwerbstätigkeit bekommen sie im Alter oft nur sehr niedrige Pensionen und deutlich weniger Leistungen als Männer.

 


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