darf Österreich für die Vermietung zu Wohnzwecken einen begünstigten Umsatzsteuersatz anwenden, sofern dieser mindestens 10% beträgt.
Auf europäischer Ebene wird gerade eine Änderung des Mehrwertsteuersystems verhandelt, ein Element ist die Einführung von mehr Flexibilität der Mitgliedstaaten bezüglich der Mehrwertsteuersätze. Im Rahmen dieser Verhandlungen muss vorgeschlagen und dann im Ergebnis vorgesehen werden, dass Wohnungsmieten mit Null Prozent Mehrwertsteuer verrechnet werden dürfen, gleichzeitig aber der volle Vorsteuerabzug erhalten bleibt (echte Steuerbefreiung). Dadurch würden sich mehr als 1,6 Mio. Haushalte eine Monatsmiete pro Jahr sparen.
Beispiel Auswirkung Abschaffung der Mehrwertsteuer
Familie mit 2 Kindern, 100 m2, Wien Leopoldstadt, frei vermietet, Altbau.
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Netto |
Umsatzsteuer |
Brutto |
Ersparnis |
Miete |
10.647 |
1.065 |
11.712 |
1.065 |
Alle Werte in € pro Jahr
Quelle: Nettomiete: Wirtschaftskammer Österreich
Gesamtersparnis Miete: 1.065 € pro Jahr – also mehr als eine Monatsmiete
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert bei den Verhandlungen zur Reform des Mehrwertsteuersystems auf EU-Ebene sicher zu stellen, dass Wohnungsmieten in Österreich einer echten Befreiung (0% USt mit Vorsteuerabzug) unterliegen und danach dem Nationalrat umgehend einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Mieten für Wohnzwecke vorzulegen.“
In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und einem Antragsteller/einer Antragstellerin Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.
1 Arbeiterkammer Wien, „Mieten in Österreich und Wien 2008-2016“, November 2017
2 Rocha-Akis et al. 2016: Umverteilung durch die öffentlichen Haushalte in Österreich
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ich erteile nun Frau Abgeordneter Rendi-Wagner als Antragstellerin zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5 der Geschäftsordnung darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Bundesregierung! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Lassen Sie mich zunächst in wenigen Zahlen ausdrücken, wie hoch derzeit oder mittlerweile der Anteil
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