Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 116

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Dann ist noch vorhin von Kollegen Brückl zu Recht auf die Betriebskosten hingewiesen worden: Wasser, Müll, Kanal, in Wien auch Fernwärme. Das sind Bereiche, in denen sich die öffentliche Hand ein bisschen bedient. Die Mietervereinigung – um jemand Unverdächtigen zu nennen – hat 2016 erhoben, wie hoch die Preissteigerungen in Wien waren; in diesem Bereich, bei den Betriebskosten, lagen sie bei 4 Prozent. 2016 – zur Erinnerung – lag die Inflation bei 0,9 Prozent. Was die öffentliche Hand also tun kann, um Mieten günstig zu halten, liegt zumindest im Reich der Stadt Wien schon auch ganz stark im Einflussbereich Ihrer Parteikolleginnen und -kollegen.

Dann gibt es noch ein ganz kleines Element im Versicherungsbereich, das sich der Herr Staatssekretär einmal anschauen könnte – es ist wirklich ein kleines Element. Die Versicherungen, beispielsweise eine Haushaltsversicherung, haben den normalen Ver­siche­rungssteuersatz von 11 Prozent. Viele andere Bereiche – eine private Lebens­versicherung, eine private Krankenversicherung – haben begünstigte Steuersätze. Da­von hätten die Menschen wirklich etwas, wenn man die Steuersätze auf solche Haus­haltsversicherungen, die wirklich jeder braucht, senken würde. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Unechte USt-Befreiung Geschäftsraummiete

eingebracht im Zuge der Debatte in der 53. Sitzung des Nationalrats über den Dring­lichen Antrag der Abg. Dr. Pamela Rendi-Wagner, Kolleginnen und Kollegen

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit. Der Ver­mieter kann über den Gesamtbetrag der eingehobenen Miete verfügen und muss nicht einen Teil an den Fiskus abliefern. Allerdings verliert der Vermieter dadurch seinen Vorsteuerabzug. Dieser Nachteil kann vermieden werden, wenn der Vermieter eine Option zur Steuerpflicht ausübt und in der Rechnung an den Mieter 20% Umsatzsteuer ausweist. Im Gegensatz zur Vermietung für Wohnzwecke unterliegt eine der Umsatz­steuer unterworfene Geschäftsraumvermietung nämlich dem Normalsteuersatz von 20%. Diese Option zur Steuerpflicht (ebenso die Rückkehr zur "unechten“ Steuer­befreiung) kann der Vermieter für jedes Bestandobjekt getrennt und in jedem Voran­mel­dungszeitraum vornehmen. Die Geschäftsraum-vermietung muss nicht durchge­hend das gesamte Jahr steuerfrei oder steuerpflichtig behandelt werden.

Per 1. 9. 2012 wurde allerdings die verpflichtende unechte Steuerbefreiung für Ge­schäftsraumvermietung an Mieter, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ein­geführt:

„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.“ (§ 6 Abs 2 vorletzter Satz UStG idF BGBl. I Nr. 22/2012)

Bei einer Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kann der Vermieter also nicht mehr in die umsatzsteuerpflichtige Vermietung optieren. Dadurch verliert er sein aliquot auf diese Geschäftsraumvermietung entfallendes Vorsteuerabzugsrecht. Früher geltend gemachte Vorsteuern müssen eventuell anteilig zurückgezahlt werden.

 


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