Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 194

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3) Weiterhin gibt es unterschiedliche Regelungen zu Abgaben, die jeweils einzeln beeinsprucht werden müssen

=> Unternehmen müssen sich bei Beschwerden weiterhin an die Finanz, die SV und die Gemeinde wenden.

Stellungnahme KWS, Seite 2: „Das bedeutet, dass - auch wenn eine Behörde die Prüfung durchführt und alle Lohnabgaben bzw. deren Bemessungsgrundlagen gemein­sam geprüft werden - sowohl bundesgesetzlich unterschiedliche Regelungen für So­zialversicherung einerseits sowie für die Lohnsteuer und lohnabhängige Abgaben andererseits in der Ergreifung eines Rechtsmittel maßgeblich sind.“

4) Weiterhin keine Rechtssicherheit für Unternehmen nach erfolgter GPLA, weil mehrere Behörden (Finanz, SV, Gemeinde) prüfen und lohnabgabenrechtliche Fragen unterschiedlich bewerten:

Stellungnahme KWS, Seite 3: „Die in § 10 Abs. 3 PLABG normierte fehlende Bindungswirkung von Prüfungsfeststellungen ist für Abgabepflichtige nachteilig und wird dem Ziel des Regierungsprogramms (strukturelle Vereinfachung, Schaffung von mehr Rechtssicherheit) nicht gerecht. Ein nicht unwesentliches Praxisproblem war bis­lang der Umstand, dass lohnabgabenrechtliche Fragen von den verschiedenen Be­hörden (FA, SV-Träger, Gemeinde) oftmals unterschiedlich qualifiziert wurden. Dieses Problem könnte durch das PLABG behoben werden, wenn eine Bindungswirkung von FA, ÖGK und Gemeinden an die Prüfungsfeststellungen bestünde. Die Richtig­keits­vermutung der Sachverhaltsermittlung und ein Abweichen lediglich bei begründeten Zweifelsfällen entschärft dieses Rechtsunsicherheitsproblem nicht.“

5) Weiterhin Doppelgleisikgeiten bei der Verfolgung von Sozialbetrug bzw. Aufdecken von Scheinunternehmen

Stellungnahme KWS, Seite 2: „Weiters sollte unter dem Aspekt der Vereinheitlichung der Prüftätigkeit § 42 Abs. 1 a ersatzlos aufgehoben werden, da die Verfolgung von Sozialbetrug bzw. das Aufdecken von Scheinunternehmen der Finanzpolizei obliegt. § 12 AVOG räumt der Finanzpolizei dazu umfangreiche Befugnisse ein, weshalb - um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden - die in § 42 Abs. 1a aufgezählten Befugnisse der Versicherungsträger entbehrlich sind.“

Stellungnahme KWS zu ZPFSG: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02807/index.shtml

Aus dem Regierungsprogramm:

Die einheitliche Beitragsprüfung UND Beitragseinhebung durch eine zusammen­gezo­gene Prüf- und Einehebestelle ("Finanzverwaltung NEU") wird im Regierungspro­gramm auf den Seiten 114, 115 und 129 gefordert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Regierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die mit dem Ziel der Entbürokratisierung der lohnabhängigen Abgaben die Zusammenlegung sämtlicher


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