Die Regierungsvorlage (328 d.B.) des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1) Z 6 (§ 124b) lautet:
„In § 124b werden nach Z 336 folgende Z 337 und Z 338 angefügt:
„337. § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
338. § 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““
2) Es wird folgende Z 8 angefügt:
„8. In § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.““
Begründung:
Überbordende Nachforschungs- und Prüfungspflichten seitens des Arbeitgebers betreffend die familiären Umstände der Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich Unterhaltsleistungen, sind nicht mit dem im Regierungsprogramm festgeschriebenen Ziel der Vereinfachung der Lohnverrechnung vereinbar. Dementsprechend soll klargestellt werden, dass eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages oder des Familienbonus Plus nur dann in Frage kommt, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ordnungsgemäß unterschrieben und steht mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Herr Staatssekretär. – Bitte schön, Herr Staatssekretär.
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen MMag. DDr. Hubert Fuchs: Frau Präsidentin! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher!
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