Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 197

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Die Regierungsvorlage (328 d.B.) des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Ein­kom­mensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1) Z 6 (§ 124b) lautet:

„In § 124b werden nach Z 336 folgende Z 337 und Z 338 angefügt:

„337. § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

–            die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

–            die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veran­lagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

338. § 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““

2) Es wird folgende Z 8 angefügt:

„8. In § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offen­sichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.““

Begründung:

Überbordende Nachforschungs- und Prüfungspflichten seitens des Arbeitgebers betref­fend die familiären Umstände der Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich Unterhalts­leistungen, sind nicht mit dem im Regierungsprogramm festgeschriebenen Ziel der Ver­einfachung der Lohnverrechnung vereinbar. Dementsprechend soll klargestellt werden, dass eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklä­rung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdiener-, Allein­erzieher-, des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages oder des Familienbonus Plus nur dann in Frage kommt, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ordnungsgemäß unterschrieben und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Herr Staatssekretär. – Bitte schön, Herr Staats­sekretär.


21.10.46

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen MMag. DDr. Hubert Fuchs: Frau Präsidentin! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher!


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