mationen oder Berichte sind ohne Verzögerung an den Eigentümervertreter und den Vorstand der ÖBAG zu übermitteln.“ ‘
f) Nach Ziffer 17 wird eine Z 17a eingefügt:
‚17a. § 5 Abs 6 entfällt.‘
g) Ziffer 18 lautet:
‚18. § 6 samt Überschrift lautet:
„Vorstand
§ 6. (1) Die Geschäftsführung der ÖBAG obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie einer Geschäftsordnung, welche der Aufsichtsrat beschließt. Neben den in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Vorstand bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen wahrzunehmen und Verträge mit Dritten, welche die ÖBAG eingegangen ist, zu verwalten. Die Beteiligungsgesellschaften haben der ÖBAG alle für die im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag zur Erfüllung ihrer festgelegten Aufgaben erforderlichen Informationen unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften sind rechtzeitig Weisungen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen.
(3) Die Geschäftsführung der ÖBAG hat dafür Sorge zu tragen, dass in allen relevanten Verträgen und Regelwerken der Beteiligungsgesellschaften, insbesondere in Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Syndikatsverträgen, die Aufgaben und Rechte des § 5 Abs 5 und dieses Paragraphen berücksichtigt werden.
(4) Die Satzung und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen zur Geschäftsführung festlegen.
(5) Der Vorstand ist unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG zu berichten, über Aufforderung dem Bundesminister für Finanzen sämtliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vierteljährlich einen schriftlichen Bericht zu allen wesentlichen Fragen der ÖBAG sowie zum Beteiligungsmanagement gemäß §§ 7 und 7a zu erstatten. Darüber hinaus berichtet der Vorstand unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Verpflichtungen einmal jährlich schriftlich der Bundesregierung über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG.
(6) Die Funktion des Vorstands ist gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.“ ‘
h) Ziffer 20 lautet:
‚20. § 7 Abs 3 lautet:
„Die ÖBAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung be-
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