Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 212

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

stehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesell­schaf­ten teilzunehmen. Die ÖBAG darf ein Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital nur zulassen, wenn dafür ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundes­regierung, wenn dadurch Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital überschritten werden.“ ‘

Erläuterungen zum Abänderungsantrag

ALLGEMEINES

Mit dem ÖIAG-Gesetz idF ÖBAG-Gesetz 2018 wird die Verwaltung des größten Teiles des Bundesvermögens neu festgelegt. Darüber hinaus handelt es sich um Be­teiligungen, die zum Teil für die Infrastruktur der Republik von erheblicher Bedeutung sind.

Bereits seit langem wird in der Rechtswissenschaft und der Staatsrechtslehre darauf hingewiesen, dass durch Privatisierungen/Ausgliederungen Eingriffs- und Kontroll­rechte der Hoheitsverwaltung nicht einfach aufgegeben werden dürfen1. Besonders Korinek machte deutlich, dass im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung Art 17 B-VG den Staat nur zu öffentlichen Zwecken zum privatwirtschaftlichen Verwaltungshandeln ermächtigt. Dies ergibt sich aus der systematischen Interpretation des Art 17 in Zusam­menhang mit den Grundrechten, dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot, und auch dem demokratischen Prinzip.

Teilweise wurde darauf Rücksicht genommen, etwa im Bundesforste-Gesetz. Dort wird für wichtige Liegenschaftsgeschäfte eine Weisung des zuständigen BM an die von ihm nominierten Aufsichtsräte vorgeschrieben (teilweise in Verfassungsrang, teilweise einfachgesetzlich), und die Aufsichtsräte haben ein Vetorecht. Sowohl in den Erläu­terungen zur Regierungsvorlage als auch im Ausschussbericht wird auf die Wichtigkeit der Substanzerhaltung hingewiesen. Die Bundesregierung erwähnt das Vetorecht in § 9 Bundesforste-Gesetz im Zusammenhang mit der Verantwortung des BMF gemäß Bundesfinanzgesetz2.

Die Mehrheitsbeteiligungen an Post und Verbund (Übernahme der Beteiligungs­ver­waltung), und die qualifizierte Beteiligung an der ÖMV betreffen deutlich mehr Mitar­beiter und Vermögen als bei den Bundesforsten. Die Infrastruktur der genannten Unter­nehmen ist für Österreich ebenso bedeutsam.

Weil für alle wichtigen ausgelagerten Unternehmen des Staates die Kontrollmög­lichkeiten im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG und die Kontrollrechte des Parlaments gem Art 52 Abs 1 u 2 B-VG gegeben sein sollten, wird die Ergänzung der Regierungs­vorlage in dieser Hinsicht beantragt.

IM BESONDEREN

Zu a) bis c) des Antrages:

Es wird den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft die Kontrolle der Beteiligungs­gesellschaften und das Einholen von Informationen und Berichten hinzugefügt. Dies ist im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmungen.

Zu d):

Es werden nur die „Pflichten“ in die Überschrift des § 5 integriert, siehe den übernächsten Punkt.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite