Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 213

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Zu e):

Mit dieser Verfassungsbestimmung in § 5 Abs 5 werden die Informations- und Kon­trollmöglichkeiten des BMF und des Vorstandes der ÖBAG in § 5 Abs 5 definiert. Da hier in einfachgesetzliche Vorgaben des Aktienrechtes eingegriffen wird, sollte diese Regelung in Verfassungsrang erfolgen, analog zur Vorgangsweise beim Bundesforste-Gesetz. Damit ist für den BMF die Informationstiefe wie bei den Aufsichtsräten der Beteiligungsunternehmen gewährleistet. Darüber hinaus kann der BMF in wesentlichen Entscheidungen (strategische Entscheidungen oder solche, welche wesentliche Veränderungen für einen erheblichen Teil der Belegschaft mit sich bringen oder einen erheblichen Teil des Unternehmensvermögens betreffen) den Aufsichtsräten Weisungen erteilen.

Zu g):

Diese Sätze des ÖBIB-Gesetzes in § 6 Abs 2 sollten beibehalten werden, es gibt keinen Grund, die Informationsbereitstellung bzw die Einholung von Weisungen vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften zu eliminieren.

Im neuen Abs 3 des § 6 wird sichergestellt, dass die durch diesen Antrag geschaffenen Verpflichtungen in allen relevanten Verträgen und Regelwerken der Beteiligungs­gesell­schaften, insbesondere in Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Syndikatsverträgen gespiegelt werden.

Zu h):

Diese Einfügung in § 7 Abs 3 hat mit dem bisherigen Thema keinen direkten Berüh­rungspunkt. Es entbehrt jedoch der Logik und des Gedankens der Substanzerhaltung, keine Genehmigung bei Unterschreiten der hier genannten Beteiligungsschranken einholen zu müssen.

1 Vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) S 35 ff u 191; auch Kucsko-Stadlmayer, Verfassungsrechtliche Schranken der Reduzie­rung und Ausgliederung von Staatsaufgaben, in: ÖJK (Hrsg), Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat (1998) zB S 187; Novak, Verfassungsrechtliche Grundsatzfragen, in: Funk (Hrsg), Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privat-rechtssubjekte (1981) S 41 ff.

2 428 d.B. XX. GP, S 238.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag des Abgeordneten Mag. Rossmann, Kolle­gin­nen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht somit mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf seinen Umfang wurde der Antrag gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäfts­ordnung vervielfältigt und verteilt. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Steno­graphischen Protokoll beigedruckt werden.

Zu Wort gemeldet hat sich nun der Herr Bundesminister. – Bitte schön.


21.53.12

Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Liebe Zuseherinnen und Zuseher des Hauptabendprogramms – wenn ich das so formulieren darf – zu Hause! Ich erspare Ihnen und uns allen noch einmal alle


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