Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 210

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Veräußerungsverbot sehr, sehr wichtig, denn mit diesen Beteiligungen kann eminent Energiepolitik in diesem Land gemacht werden, und das sollte auch so sein.

Zu verhindern, dass da mutwillige Änderungen durchgeführt werden, war eines der wesentlichen Motive für meinen Abänderungsantrag. Zweites wesentliches Motiv war die Stärkung der Kontrollrechte durch den Aufsichtsrat. – Vielen Dank. (Beifall bei JETZT.)

21.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Mag. Rossmann und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden (367 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird in Artikel 1 (Änderung des ÖIAG-Ge­setzes 2000) wie folgt geändert:

a)          In Ziffer 4 lautet die erste Zeile:

 ‚4. § 1 Abs 2 lit a bis f lautet:‘

b)          In Ziffer 4 entfällt der Punkt am Ende (lit e) und wird durch einen Beistrich ersetzt.

c)          In Ziffer 4 wird nach lit e eine lit f eingefügt:

 ‚f) die Kontrolle der Beteiligungsgesellschaften und das Einholen von Informationen und Berichten; beide Aufgaben erfolgen im Sinne des Art 20 Abs 1 und Art 52 Abs 1 und 2 B-VG für den zuständigen Bundesminister.‘

d)          Nach Ziffer 12 wird eine Ziffer 12a eingefügt:

‚12a. Die Überschrift des § 5 lautet:

„Qualifikation, Wahl und Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungs­gesell­schaften“ ‘

e)          Ziffer 17 lautet:

‚17. § 5 Abs 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Für Personalentscheidungen, welche eine Vorstands­position in einer Beteiligungsgesellschaft betreffen, und für strategische Entscheidun­gen oder solche, welche wesentliche Veränderungen für einen erheblichen Teil der Belegschaft mit sich bringen oder einen erheblichen Teil des Unternehmensvermögens betreffen, sind von den von der ÖBAG entsandten Aufsichtsräten rechtzeitig Weisun­gen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen. - Sämtliche Berichte aus den Beteiligungsgesellschaften gem. § 81 AktG sind unverzüglich dem Vorstand der ÖBAG und dem Eigentümervertreter weiterzuleiten. - Der Eigentümer­vertreter kann jederzeit von den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG, welche von der ÖBAG nominiert wurden, Informationen oder Berichte über alle Themen und Fragen anfordern, welcher einer Berichtsanforderung oder Überprüfung durch Aufsichtsräte iS des § 95 Abs 2 und 3 AktG zugänglich sind. Solche Infor-


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