Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Christian Pewny, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (370 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (431 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (370 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird, wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 werden zu Ziffern 3 bis 6. Vor der neuen Ziffer 3 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:
„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:
„§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse“
2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse
§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.
(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.““
Begründung:
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:
Unterstützung des Landes Salzburg bei der Bewältigung der Aufwandstragung im Zusammenhang mit der Geldbuße wg. der Manipulation von Schuldendaten durch Gewährung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.
Finanzielle Auswirkungen und Bedeckung:
Die Bedeckung für die vorgesehene Bedarfszuweisung iHv. 6,705 Mio. Euro erfolgt durch Entnahme von Rücklagen aus der UG 44.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung gründet sich auf § 2 F-VG und § 12 F-VG.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
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