Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 226

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Christian Pewny, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (370 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichs­gesetz 2017 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (431 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (370 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanz­ausgleichsgesetz 2017 geändert wird, wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 werden zu Ziffern 3 bis 6. Vor der neuen Ziffer 3 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:

              „§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außerge­wöhn­licher Erfordernisse“

2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erforder­nisse

§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu über­weisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Sta­bilitäts­paktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu ver­ringern.

(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.““

Begründung:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Unterstützung des Landes Salzburg bei der Bewältigung der Aufwandstragung im Zusammenhang mit der Geldbuße wg. der Manipulation von Schuldendaten durch Gewährung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Deckung außergewöhnlicher Erfor­dernisse.

Finanzielle Auswirkungen und Bedeckung:

Die Bedeckung für die vorgesehene Bedarfszuweisung iHv. 6,705 Mio. Euro erfolgt durch Entnahme von Rücklagen aus der UG 44.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf ent­sprechenden bundesgesetzlichen Regelung gründet sich auf § 2 F-VG und § 12 F-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

 


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