Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 227

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Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderer Teil

Im Dezember 2012 wurde der Finanzskandal in Salzburg öffentlich bekannt. Damit im Zusammenhang ergab sich, dass aufgrund der unrichtigen Angaben des Landes Salzburg von der Statistik Austria zunächst unkorrekte Daten an die Europäische Kommission übermittelt wurden.

In Anwendung der VO (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet wurde vom Rat der Europäischen Union dafür eine Strafe in Höhe von 26,82 Mio. Euro verhängt. Im Spruch der ggst. Entscheidung wird angeführt, dass diese Strafe wegen Falschdar­stellung von Staatsschulden aufgrund von grober Fahrlässigkeit von drei staatlichen Stellen (Landesrechnungshof Salzburg, das Amt der Salzburger Landesregierung und der Salzburger Landesregierung) verhängt wurde, da diese keine geeigneten Kompila­tionskontrollen und Berichtsverfahren sichergestellt hätten. Aus Sicht des Rates (Artikel 1 des Spruchs iVm Erwägungsgrund 6) liegt die ausschließliche Verursachung der Geldbuße deshalb beim Land Salzburg. Erwähnt sei, dass das Land Salzburg seine Verursachung der Geldbuße zwar nicht grundsätzlich in Frage stellt, jedoch darauf verweist, selbst Opfer krimineller Handlungen geworden zu sein.

Die verhängte Geldbuße iHv 26,82 Mio. Euro stellt eine nicht unerhebliche Belastung für den finanziellen Haushalt des Landes Salzburg dar. Der Bund wird daher nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Land Salzburg bei der Bewältigung der ggst. Aufwandstragung mit einer Bedarfszuweisung von 25% der Geldbuße, sohin 6,705 Mio. Euro, unterstützen.

Nach § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Die Aufforderung zur Zahlung der mit Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018 gegen die Republik Österreich verhängten Geldbuße ergeht gemäß EU-Recht an den Bund. Aufgrund innerstaatlicher Bestim­mungen (Art 24 Abs 2 ÖStP 2012) ist der Betrag bei den zeitlich folgenden Vor­schüssen gemäß § 12 FAG 2008 (entspricht § 13 FAG 2017) hereinzubringen: Art 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 (BGBl. I Nr. 45/2013) sieht vor, dass Bund, Länder und Gemeinden den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verur­sachung zu tragen haben. Mit der in § 1 vorgesehenen Bedarfszuweisung wird Salz­burg unterstützt, diese Minderung der Ertragsanteile im Zusammenhang mit der Geldbuße wg. der Manipulation von Schuldendaten durch Gewährung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse zu tragen. Diese einmalige Bedarfszuweisung entfaltet keine Präjudiz Wirkung für künftige Fälle. Nach § 2 F-VG hat dieser Transfer auf Basis einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen. Diese soll mit dieser Änderung des FAG 2017 geschaffen werden.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Bayr. – Bitte, Frau Abgeordnete.


 


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