18.10
Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl (SPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Kollege Taschner hat bereits erläutert, worum es in der Sache geht. Wir haben in der Diskussion im Ausschuss drei Punkte für eine Verbesserung des Gesetzes eingebracht. Wir begrüßen, dass das Gesetz nicht ersatzlos ausläuft, sondern dass eine Ersatzregelung gefunden wurde.
Ich freue mich, dass aus diesen Anregungen ein Allparteienantrag geworden ist, ein Abänderungsantrag, den ich jetzt einbringen darf. Ich lese ihn vor und erläutere ihn:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Andrea Kuntzl, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc (WU), Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 485/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird (444 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 6 lautet der § 27 Abs. 7:
„(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- beziehungsweise Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet“ – und das ist jetzt der Punkt – „, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.“ – Das ist der Versuch einer besseren Information für die potenziell Studierenden.
„2. In Z 6 wird dem § 27 folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.“ – Das war in den Erläuterungen vorgesehen und kommt jetzt ausdrücklich ins Gesetz, dass das eine Anlaufstelle ist.
„3. In Z 9 lautet § 36 Abs. 7:
„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des BGBl I, Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.“ – Das ist eine Verkürzung der Übergangsfrist und somit der Versuch, das ein bisschen schneller in den Griff zu bekommen.
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Ich möchte mich bedanken. Dieser Abänderungsantrag ist nicht die Welt, aber immerhin ein Pflänzchen für lebendigen Parlamentarismus. (Beifall bei der SPÖ.)
18.13
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Rudolf Taschner, Mag.a Andrea Kuntzl, Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc, Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen
betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 485/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird (444 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 6 lautet § 27 Abs. 7:
„(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.“
2. In Z 6 wird dem § 27 folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.“
3. In Z 9 lautet § 36 Abs. 7:
„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.“
Begründung
Durch diese Abänderung sollen ausländische Bildungseinrichtungen verpflichtet werden, in ihrer Marktkommunikation und ihrem Außenauftritt darüber zu informieren, dass eine Entscheidung über die Meldung der Studien in Österreich keiner Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden entspricht und dass es sich bei diesen Studien und akademischen Graden um solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung handelt.
Die Beratungs- und Informationsaufgaben der Ombudsstelle für Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen werden ausdrücklich im Gesetz normiert.
Die Reduktion der Gültigkeit auf fünf Jahre von bereits erfolgten und erteilten Meldungen und Bestätigungen vor Inkrafttreten dieser Novelle erhöht die Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Axel Kassegger. – Bitte.