Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 269

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In dieser Vorlage finden sich auch Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Be­triebsanlagenrechts. Emas-Betriebe – das sind Unternehmen, die sich einer freiwilligen Zertifizierung auf europäischer Ebene unterworfen haben – werden gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung ausgenommen. Das führt in haf­tungsrechtlichen Fragen sowie in Fragen zur Schadenshaftpflichtversicherung zu ei­nem erhöhten Risiko, was womöglich auch erhöhte Versicherungskosten auslösen könn­te. Das ist die eine Seite.

Die andere Seite ist, dass Emas-Betriebe primär produzierende Betriebe beziehungs­weise Betriebe aus der chemischen Industrie sind. Die Versicherungsvermittlungsno­velle zielt aber eigentlich auf Dienstleister ab, nämlich auf die Versicherungen.

Aus diesem Grund bringe ich dazu folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wird wie folgt geändert:

„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“

*****

Ich bitte um Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

23.23

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Cornelia Ecker, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungs­novelle 2018) (397 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungs­novelle 2018) (397 d.B.) wird wie folgt geändert:

„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“

 


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