In dieser Vorlage finden sich auch Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts. Emas-Betriebe – das sind Unternehmen, die sich einer freiwilligen Zertifizierung auf europäischer Ebene unterworfen haben – werden gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung ausgenommen. Das führt in haftungsrechtlichen Fragen sowie in Fragen zur Schadenshaftpflichtversicherung zu einem erhöhten Risiko, was womöglich auch erhöhte Versicherungskosten auslösen könnte. Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist, dass Emas-Betriebe primär produzierende Betriebe beziehungsweise Betriebe aus der chemischen Industrie sind. Die Versicherungsvermittlungsnovelle zielt aber eigentlich auf Dienstleister ab, nämlich auf die Versicherungen.
Aus diesem Grund bringe ich dazu folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wird wie folgt geändert:
„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“
*****
Ich bitte um Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
23.23
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs 3 GOG-NR
der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Cornelia Ecker, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (397 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (397 d.B.) wird wie folgt geändert:
„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“
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