„1. Ziffer 3 lautet:
§ 73 Abs. 7 lautet:
„(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“
2. Ziffer 4 lautet:
§ 73 Abs. 8 entfällt. Der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“
3. Die Ziffern 3 bis 9 werden zu Ziffern 5 bis 11 umnummeriert.
4. Ziffer 12 lautet:
In § 90 erhalten der Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 die Bezeichnungen Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei der Wahl mittels Wahlkarte ist sicherzustellen, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses gewährleistet ist. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein.“
5. Die Ziffern 10 bis 12 werden zu Ziffer 13 bis 15 umnummeriert.
6. Ziffer 16 lautet:
§97 Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
7. Ziffer 17 lautet:
Dem § 97 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat darüber hinaus für jede Fachgruppe und Fachvertretung die auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen sowie die auf jede Wählergruppe zukommenden Mandate zu verlautbaren. Für das betreffende Bundesland ist von der Hauptwahlkommission der Landeskammer ein Landesergebnis mit allen auf die Wählergruppen im Bereich der Landeskammer entfallenden Stimmen, der Summe der zukommenden Mandate in allen Fachgruppen und Fachvertretungen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Landeskammer zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Landeskammer hat vorläufig nach Abschluss der Auszählungen, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.
(10) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat das bundesweite Ergebnis mit allen auf die Wählergruppen in allen Landeskammern entfallenden Stimmen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat vorläufig nach Abschluss der Auszählungen in allen Landeskammern, spätestens aber binnen 60 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.“
8. Ziffer 18 lautet:
§102 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.“
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