Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 137

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verfügung ist aber jedenfalls auch die Absicherung des eigenen Willens bereits vor Eintritt einer konkreten Krankheit.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die vollständige Kostenüber­nahme der Errichtung als auch der Verlängerung von Patientenverfügungen durch den Bund, vor allem für einkommensschwache Personen vorzusehen.“

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Singer. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.


14.43.48

Abgeordneter Johann Singer (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren hier auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Zu Beginn ein paar grundsätzliche Bemerkungen zur Patientenverfügung: Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizini­sche Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung gilt für den Fall, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, sei es, weil er nicht mehr reden kann oder sich auch sonst nicht mehr vermitteln kann oder weil er nicht mehr über die notwen­digen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Ablehnung einer medizinischen Behandlung ist nicht zu verwechseln mit aktiver Sterbehilfe. Diese ist in Österreich verboten; das ist gut so und soll auch so bleiben. Warum? – Weil ein breiter gesellschaftlicher Konsens für ein Verbot der aktiven Sterbehilfe besteht. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Was wird mit dieser Novelle beschlossen? – Meine Vorrednerinnen haben schon darauf hingewiesen: Es geht um die Abfragemöglichkeit, das heißt darum, feststellen zu können, welche Patientenverfügung zu dem Zeitpunkt, zu dem es notwendig wird, den Inhalt zu kennen, rechtsgültig ist. Die Gültigkeit der Verfügung wird von bisher fünf Jahren auf acht Jahre verlängert; weitere Punkte wurden hier schon angesprochen.

Diese Novellierung stellt für mich eine klare Verbesserung der derzeitigen Situation dar. Sie klingt technisch und auch einfach. Als das Patientenverfügungs-Gesetz 2006 beschlossen wurde, war das inhaltlich jedoch nicht ganz so einfach. Eine Abge­ordnetenkollegin hat bei der damaligen Beschlussfassung ihre Rede mit folgenden Worten begonnen: „Es hat mich noch nie ein Gesetz dermaßen emotionell belastet wie die Patientenverfügung.“

Es gibt in diesem Zusammenhang unzählige Spannungsfelder, etwa für einen Arzt, dessen ureigenste Aufgabe, ja Verpflichtung es ist, Menschen möglichst lange am Leben zu erhalten.

Es galt damals auch zu verhindern, dass alten und kranken Menschen suggeriert wird, dass sie doch auf eine Behandlung verzichten sollen. – Damals war es so und auch heute ist es so: Wir wollen keine Entwicklung schaffen, dass Druck auf ältere Men-


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