18.30

Abgeordneter Walter Rauch (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Frau Bundes­minister! Hohes Haus! Wir kommen wieder zum Tagesordnungspunkt 7, der Abände­rung zum Ökostromgesetz 2012. Worum geht es eigentlich? – Kurz zur Wiederholung: Dieser Nachfolgetarif sichert die Biomasseanlagen, und zwar all diejenigen, deren Förderdauer im Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 abläuft. Insgesamt handelt es sich um 47 Betriebe, die natürlich in einer gewissen Art und Weise um ihre Existenz kämpfen. Entscheidend ist aber, dass diese Biomasseanlagen einen wesentlichen Beitrag leisten, um unsere Klima- und Energiestrategie, die #mission 2030, mit Leben und Inhalten zu erfüllen. Dem hat sich diese Bundesregierung verschrieben. (Abg. Plessl: Dazu ist aber sehr viel Förderung notwendig!) Zwischenrufe von der SPÖ, okay.

Es ist eine eigentlich skurrile Geschichte, wenn man sich die Worte des Kollegen Knes von vorhin noch einmal kurz in Erinnerung ruft, die er von sich gegeben hat, nämlich dass das alles ein Wahnsinn und eine Katastrophe wäre, und auch, mit welchen Dingen – etwa mit der Arbeitszeitflexibilisierung – er die ganze Thematik verbunden hat.

Es gibt aktuell eine Aussendung der Arbeiterkammer – ich glaube, der sind Sie eigentlich sehr verbunden, es gibt ja auch in Ihren Reihen einige Arbeiterkämmerer (Abg. Plessl: Es wird mehrere Aussendungen geben!) –, die explizit sagt, dieser An­trag führt zu einem positiven Effekt für alle Bezieher von Strom, vor allem für jene mit niedrigem Einkommen. Warum? – Weil sie sich insgesamt 3 Millionen Euro hinsichtlich der Ökostromabgabe ersparen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Also das sind die Maßnahmen dieser Bundesregierung. Wir schauen auf die Menschen mit kleinem Einkommen. (Zwischenrufe bei der SPÖ.) – Ich verstehe das nicht, Sie reden immer nur davon, Sie handeln aber nicht dementsprechend. (Zwischenruf des Abg. Krainer.)

Eine weitere Aussage vonseiten der SPÖ, und zwar von Energiesprecherin Duzdar und von Beppo Muchitsch: Duzdar will – ich zitiere –, „dass die Haushalte mit einer GIS-Befreiung automatisch auch von der Ökostromabgabe befreit werden.“ – Das machen wir, und Sie sind dagegen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.) Ich verstehe nicht, woher Sie mittlerweile Ihre Inhalte nehmen. Ich bitte Sie: Kommen Sie wieder auf den Boden der politischen Realität zurück!

Ich bringe in diesem Zusammenhang den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Dipl.-Ing. Martha Bißmann, Kolleginnen und Kollegen ein.

Inhaltlich geht es um Folgendes: Verträge gemäß Abs. 1a sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen. Weiters geht es um die Kostenbefreiung einkommens­schwacher Haushalte, um die Befreiung von der Ökostromabgabe, und zwar gilt das für Personen, die explizit hier aufgelistet sind: Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher. Diese werden von der Bezahlung der Ökostrom­pauschale und einem Teil des Ökostrombeitrages befreit.

*****

Das sind die Maßnahmen dieser Bundesregierung. Wir schauen auf die einkommens­schwachen Menschen und darauf, dass die Klima- und Energiestrategie mit Leben erfüllt wird. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Dipl.-Ing. (FH) Martha Bißmann, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird (505/ A), in der Fassung des Ausschussberichtes (395 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (505/A) wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1a und Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommens­schwache Haushalte“ durch die Wortfolge „§ 49. Kostenbefreiung einkommens­schwacher Haushalte“ ersetzt.“

2. Z 4 lautet:

„Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bun­desministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkraft­treten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs. 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurech­nen und es sind § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden; Verträge gemäß Abs. 1a sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstüt­zungsvolumen. ““

3. Nach Z 8 werden folgende Z 8a, Z 8b, Z 8c, Z 8d und Z 8e eingefügt:

„8a. Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haus­halte“.“

„8b. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.“

„8c. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.“

„8d. In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegren­zungstat­bestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.“

„8e. In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.“

4. In Z 9 wird in § 57b nach der Wortfolge „Abs. 6“ die Wortfolge „sowie § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 samt Überschrift“ eingefügt.“

Begründung

Zu Z 1 und Z 8a, Z 8b, Z 8c, Z 8d und Z 8e (Inhaltsverzeichnis und § 49 Abs. 1 bis Abs. 3):

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher, von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet. Nun soll es eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte geben. Diese sollen von dem Aufbringungsmechanismus und damit von den Kosten der Ökostrom­förderung erstmals vollständig befreit werden. Die Kosten von 20 Euro entfallen gänz­lich. Diese Änderung ist eine spürbare Entlastung einkommensschwacher Haushalte und eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Energiearmut.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 1a):

Die Vertragslaufzeit für Biomasse-Nachfolgetarife wird durch diesen Abänderungsan­trag auf 36 Monate begrenzt. Grund ist der Beschluss des Ministerrats von 5. Dezem­ber 2018, ein Erneuerbaren Ausbau Gesetz zu erarbeiten, worin neue Regelungen für die Ökostromförderung festgelegt werden sollen. In diesem neuen Gesetz soll es auch Regelungen für bestehende Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse geben.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläu­tert, er wird gerade verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Dr. Peter Wittmann, Sie gelangen als Nächster zu Wort. Bitte.