Regelung des Rechtsabbiegens bei Rot allerdings für Radfahrer. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in Belgien, Dänemark, den Niederlanden und Frankreich. Eine solche Regelung dient dem Ziel der Stärkung des Radverkehrs. Mit diesem Abänderungsantrag wird das Rechtsabbiegen bei roten Ampeln für Radfahrer ermöglicht.
1 Maier R./Hantschel S./Ortlepp J./Butterwegge P., Sicherheit von Grünpfeilen (2015).
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stephanie Cox, Freundinnen und Freunde
betreffend den Seitenabstand beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 1: Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (449 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO-Novelle) (479 d.B.)
Begründung
Die gegenseitige Rücksichtnahme aller VerkehrsteilnehmerInnen ist für ein unfallfreies Miteinander unerlässlich. Die Zahl der Autounfälle mit Beteiligung von einspurigen Fahrzeugen steigt allerdings stetig an. Besonders gefährdet sind Rad- und Mopedfahrer, die naturgemäß regelmäßig von PKW und LKW überholt werden. Ein zu geringer seitlicher Sicherheitsabstand beim Überholvorgang ist dabei einer der größten Risiko- und Konfliktfaktoren. Bereits seit langem ist fester Bestandteil der Lehre in der Fahrschulpraxis, dass beim Überholen eines einspurigen Fahrzeugs entsprechend der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs ein seitlicher Mindestabstand von einem Meter zuzüglich einem Zentimeter pro km/h einzuhalten ist. Dieser Abstand ist auch im Fahrprüferhandbuch des BMVIT genannt. Er bedeutet, dass zB beim Überholen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Mindestanstand von 1,5 Metern zu einspurigen Fahrzeugen einzuhalten ist.
In der Praxis wird dieser notwendige Mindestabstand zu einspurigen Fahrzeugen allerdings in sehr vielen Fällen nicht eingehalten, weshalb zum Schutz dieser besonders gefährdeten Gruppe von VerkehrsteilnehmerInnen – zumindest beim Zusammentreffen mit schnell fahrenden Kraftfahrzeugen – eine der bisherigen Lehrpraxis in Fahrschulen entsprechende Interpretation des vom Gesetz geforderten Abstandes sicherzustellen ist.
Im Beschluss über diesen Antrag bringt der Nationalrat seinen Wunsch hinsichtlich der Vollziehung des § 15 Abs 4 StVO zum Ausdruck, soweit die zur Anwendung dieser Bestimmung berufenen Behörden den Mindestabstand beim Überholen einspuriger Fahrzeuge zu beurteilen haben.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Vollziehung des § 15 Abs. 4 StVO folgende Interpretation zugrunde zu legen: Beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen müssen LenkerInnen von Kraftfahrzeugen mit einer Eigengeschwindigkeit von über 30
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