Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung, 30. Jänner 2019 / Seite 72

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gelebt. Da müssen wir ein klares Bekenntnis, da müssen Sie ein klares Bekenntnis abgeben, weil es nicht ausreicht, dass es einen Mindestabstand geben muss, sondern der muss auch dementsprechend erläutert werden, damit sich jeder auskennt – denn da geht es um Sicherheitspolitik, da geht es darum, dass wir für die maximale Sicherheit auf der Straße sorgen. (Beifall bei JETZT sowie des Abg. Bernhard.)

12.18

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Stephanie Cox, Freundinnen und Freunde

zur Regierungsvorlage (449 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Straßenver­kehrsord­nung 1960 geändert wird (30. StVO-Novelle) (TO-Punkt 1)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

a)          Ziffer 7 lautet:

7. In § 38 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Radfahrer dürfen abweichend von Abs. 5 an Kreuzungen trotz rotem Licht rechts abbiegen, wenn

1.          eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlos­sen ist,

2.          das Abbiegen im Schritttempo ausgeführt wird und

3.          das Rechtsabbiegen bei rotem Licht an der betreffenden Kreuzung nicht durch eine entsprechende Zusatztafel neben dem roten Lichtzeichen verboten wurde.“

b)          Ziffer 8 entfällt.

Begründung

Eine im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer durchgeführte umfassende Unter­suchung1 aus Deutschland, wo eine Form des „Rechtsabbiegens bei Rot“ bereits seit den frühen 90ern existiert, zeigt, dass mit dieser Regelung insbesondere die nicht­motorisierten Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Vor allem das wichtige „Anhalten vor dem Abbiegen“ wird kaum praktiziert. Sehr oft wird in Deutschland eine Blockade der Fuß- und Radverkehrswege durch Kraftfahrzeuge beobachtet. Und außerdem wurde ein genereller Vorteil für den Verkehrsablauf nicht abgeleitet. Darüber hinaus tun sich laut Studie offenbar auch die Verkehrsbehörden schwer bei der Abwägung, wo die Rechtsabbiegeregelung angewendet werden kann und wo nicht. Es ist davon auszugehen, dass in Summe ähnliche Ergebnisse auch in Österreich zu erwarten sein werden. Es würde sich als nicht besonders umsichtig erweisen, wenn negative Erfah­rungen aus dem Ausland, die wissenschaftlich umfassend belegt sind, wider besseres Wissen im Inland vom Gesetzgeber implementiert werden. Sehr wohl eignet sich eine


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