Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung, 30. Jänner 2019 / Seite 71

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 7 lautet:

7. In § 38 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

(5a) RadfahrerInnen dürfen abweichend von Abs. 5 an Kreuzungen trotz rotem Licht rechts abbiegen, wenn

1. eine Behinderung oder Gefährdung anderer VerkehrsteilnehmerInnen, insbesondere des FußgängerInnen- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausge­schlossen ist,

2. das Abbiegen im Schritttempo ausgeführt wird und

3. das Rechtsabbiegen bei rotem Licht an der betreffenden Kreuzung nicht durch eine entsprechende Zusatztafel neben dem roten Lichtzeichen verboten wurde.

b) Ziffer 8 entfällt.

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Was bedeutet das? – Um es noch einmal zu betonen: Wir sind sehr wohl dafür, dass RadfahrerInnen abbiegen dürfen, weil bewiesen ist, dass da diese Gefahr nicht besteht, was bei AutofahrerInnen sehr wohl der Fall ist – denn wir sind für Sicherheit, vor allem wenn es um Kinder geht, um Menschen mit Behinderungen und alle, die davon betroffen sind. (Abg. Deimek: Fahrräder bleiben auf null stehen! Autos haben einen unendlichen Bremsweg! Ich habe gedacht, Sie ...!)

Beim zweiten Antrag, den wir heute einbringen, weil uns das Thema Sicherheit sehr wichtig ist, geht es um den Sicherheitsabstand. Viele von Ihnen, nicht nur Radfah­rerInnen und Menschen, die einspurige Fahrzeuge benutzen, sondern auch Autofah­rerInnen, kennen das: Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, kommt es zu Unfällen, gerade wenn man überholt. All diejenigen, die einen Führerschein besit­zen, wissen es, man hört es in der Schule, vor allem in der Fahrschule, da wird es bereits unterrichtet: Es muss einen Mindestabstand geben. Da fehlt uns aber noch die Klarstellung durch den Gesetzgeber, und deswegen wollen wir Folgendes:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Stephanie Cox, BA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „den Seitenabstand beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Vollziehung des § 15 Abs. 4 StVO folgende Interpretation zugrunde zu legen: Beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen müssen LenkerInnen von Kraftfahrzeugen mit einer Eigengeschwindigkeit von über 30 km/h jedenfalls einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter zuzüglich eines Zentimeters pro km/h ihrer Geschwindigkeit einhalten.“

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir hören es, in der Lehrpraxis wird es gelehrt, Sachverständige orientieren sich daran, aber es wird in der Praxis noch immer anders


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