Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 228

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eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 9 in der 63. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichs­ge­setz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geän­dert werden (494 d.B.)

Krisenpflegepersonen sind wichtige Bezugspersonen für Kinder in Notsituationen. Um die wertvolle Arbeit von Krisenpflegepersonen zu unterstützen, soll auch für sie ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bestehen.

Einen solchen Anspruch sieht schon der Antrag der Regierungsparteien vor, der bald im Nationalrat beschlossen werden soll. Die im Initiativantrag (584/A) vorgesehenen Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kinderbetreuungs­geld­gesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes führen allerdings nicht dazu, dass tatsächlich alle Krisenpflegepersonen einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erhal­ten. Vielmehr verwehrt der Entwurf der Mehrzahl der Krisenpflegeeltern den Bezug auf Kinderbetreuungsgeld:

Der Gesetzesvorschlag zum Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht nämlich vor, dass ein gemeinsamer Haushalt – der Anspruchsvoraussetzung ist – nur dann vorliegt, wenn Elternteil bzw. Krisenpflegeperson und Kind für die durchgehende Dauer von min­destens 91 Tagen (13 Wochen) in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Adresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

Eine Betreuung von 13 Wochen ist jedoch keinesfalls die Regel. Krisenpflege­verhält­nisse dauern in aller Regel 6 bis 8 Wochen. Länger sollen die Betreuungsverhältnisse möglichst nicht bestehen, weil die Kinder entweder zu den leiblichen Elternteilen oder zu einer Dauerpflegefamilie kommen. 

Krisenpflegeeltern haben oft mehrere Kinder hintereinander, oft überlappend, in Pflege und stehen Tag und Nacht für deren Übernahme zur Verfügung. Mit der vorgeschla­ge­nen Gesetzesänderung hätten viele Krisenpflegeeltern keine Chance mehr, für ihre Krisenpflegekinder Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. Nur, wenn sie ausnahmsweise ein Kind für mehr als 91 Tage in Pflege haben. Damit können sich die meisten Krisen­pflegeeltern diese Tätigkeit nicht mehr leisten. Besonders vor dem Hintergrund, dass bereits eine dringende Nachfrage an Krisenpflegeeltern besteht, ist der vorlie­gende Gesetzesentwurf unverantwortlich. Er erhöht das Risiko, dass es in Zukunft noch weni­ger Krisenpflegeeltern geben wird.

Bundesministerin Bogner-Strauß hatte noch Ende September 2018, nachdem das Oberlandesgericht Graz im Sommer 2018 einer Krisenpflegefamilie, die ein Kind kürzer als 91 Tage bei sich hatte, kein Kinderbetreuungsgeld zugestand, im Radio gemeint, dass es um rund 50 Fälle pro Jahr gehe: "Und die werden auch in Zukunft ein Kin­derbetreuungsgeld bekommen, selbst wenn sie die Kinder nicht drei Monate haben", versprach sie damals. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zuzu-


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