Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung, 28. März 2019 / Seite 247

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„(7) § 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird in Artikel 2 wie folgt geändert:

a)          folgende Ziffer 1 wird eingefügt:

1.          § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 2,30 Euro multipliziert wird. Diese sind an die ein­zelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abge­ordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 2);

2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Na­tionalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.“

b)          Folgende Ziffer 2 wird eingefügt:

2.          § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 1,25 Euro; diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.“

c)          Die bisherige Ziffer 1 wird zu Ziffer 3, die bisherige Ziffer 2 wird zu Ziffer 4.

d)          Die bisherige Ziffer 3 wird zu Ziffer 5 und lautet:

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.“

Erläuterungen zum Abänderungsantrag

Die jährliche Valorisierung und damit Wertsicherung der Parteienförderung hat nur dann Berechtigung, wenn der Wert, auf den sie angewandt wird, eine angemessene Höhe besitzt. Mit diesem Antrag wird sowohl der aktuell zur Anwendung gelangende Wert (siehe Artikel 2, Änderungen a und b), als auch dessen verfassungsrechtlicher Spiel­raum (siehe Artikel 1, Änderung a) halbiert. Nur dann lässt sich die im zugrundeliegen­den Bericht (548 d.B.) bzw. Initiativantrag (619/A) umgesetzte Valorisierung der Partei­enförderung rechtfertigen. Auf die im europäischen Vergleich weit überhöhte österrei­chische Parteienförderung wurde im Zuge der parlamentarischen Debatten immer wie­der hingewiesen.1

Die Grundidee einer automatischen Valorisierung an sich wird im Zuge dieses Antrags bewusst nicht beanstandet. Im Gegenteil, in vielen anderen Bereichen wäre eine Valo­risierung von Transferleistungen an private Haushalte, wie etwa das Pflegegeld, die Familien- oder Studienbeihilfe, dringend geboten. Es handelt sich dabei um Leistungen an Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder starken Belastungen. Warum in die­sen Bereichen ein realer Kaufkraftverlust toleriert wird, ist nicht verständlich. Um deren Entlastung zu finanzieren und der ausgegebenen Parole „Sparen im System“ gerecht


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