Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 25. April 2019 / Seite 53

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen betref­fend „Einhaltung der Bestimmungen der UN-Konventionen zu Kinderrechten und Be­hindertenrechten im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insb. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und KonsumentInnenschutz, wird aufgefordert, im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgeset­zes die vollumfängliche Einhaltung der Bestimmungen sowohl der UN-Behinderten­rechtskonvention, als auch der UN-Kinderrechtskonvention sicher zu stellen.“

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Stimmen Sie dem zu! Wenn Sie behaupten, Sie würden das ohnehin tun, dann kann das ja kein Problem sein, hier Ihre Zustimmung zu signalisieren. – Vielen Dank. (Beifall bei JETZT.)

11.19

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Einhaltung der Bestimmungen der UN-Konventionen zu Kinderrechten und Behindertenrechten im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 1: Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (514 d.B.): Sozialhilfe-Grund­satzgesetz.

Begründung

Das ExpertInnenhearing vom 15.4.2019 zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat eindeutig ergeben, dass die Vorlage der Regierung ungeeignet ist, Österreichs völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Kindern (UN-Kinderrechtskonvention), aber auch gegen­über behinderten Menschen (UN-Behindertenrechtskonvention) in gebührender Weise nachzukommen.

Im Hinblick auf das Wohlergehen und die Chancengleichheit aller Kinder – die für die prekäre Lage ihrer Eltern keinerlei Schuld tragen – ist hier insbesondere die degressive Staffelung der Kinderrichtsätze zu kritisieren. Selbst unter der Maßgabe, dass die Sum­me der für Kinder gebührenden Beträge rechnerisch gleichmäßig auf alle Minderjäh­rigen im Haushalt aufzuteilen ist, genügt nicht, um eine derart drastische Verringerung (25%, 15%, 5%) wie vorgesehen zu rechtfertigen. Es ist daher klar, dass mit steigender Kinderzahl die Chancen im Leben für jedes einzelne Kind sinken – eine solche Si­tuation mutwillig herbeizuführen darf keine Zielsetzung eines modernen Sozialstaates sein und widerspricht dem Ziel, Kindern eine dem gesellschaftlichen Durchschnitt gleichkommende Existenzsicherung zu gewähren.

Im Hinblick auf Menschen mit Behinderung wiederum, ist dem Normalisierungsprinzip folgend festzuhalten, dass eine dem gesellschaftlichen Durchschnitt entsprechende, nachfragefähige Situation zu gewährleisten ist. Durch den Vorrang der Sachleistungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist augenscheinlich, dass dies nicht der Fall ist und


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