Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 25. April 2019 / Seite 101

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2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnut­zungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Be­treiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schad­holz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetz­geber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

3. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Netznutzungsentgelt“ durch die Wortfolge „Netznutzungs- und Netzverlustentgelt“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fernsprechentgeltzuschussgesetz“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016,“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhebung von Zuschlägen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

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Vielen Dank an alle, die an der Arbeit zu dieser Gesetzesvorlage mitgewirkt haben! Jetzt geht es mit vollem Elan in die Verhandlungen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Zwischenruf bei der SPÖ), und da wünsche ich uns gutes Gelingen. – Danke schön und alles Gute. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

14.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Grundsatzgesetz über die Förderung der Strom­erzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz) (558 d. B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (566 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage (558 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter be­dienen“ die Wortfolge „oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesge­setz übertragen“ eingefügt.

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnut­zungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Be­treiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schad­holz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetz­geber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.

3. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Netznutzungsentgelt“ durch die Wortfolge „Netznutzungs- und Netzverlustentgelt“ ersetzt.

 


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