„1. In § 12 Abs. 1 Ziffer 3 wird nach dem Ausdruck „einschließlich der dazugehörigen Freiflächen“ der Ausdruck „sowie jener Freiflächen die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (Spielplätzen)“ eingefügt.““
2. Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnung 2 bis 5.
3. Die neue Z 5 lautet:
„5. § 18 Abs. 15 lautet:
„(15) § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 13 a und § 13 b Abs. 4 treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.““
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Ich appelliere an Sie alle, insbesondere an die Kolleginnen und Kollegen von der ÖVP: Frau Abgeordnete Schwarz, Sie haben vorhin gesagt, es muss Orte geben, an denen man eigentlich davon ausgehen kann, dass – aufgrund der Verantwortung, die man wahrnimmt – nicht geraucht wird, zum Beispiel Kinderspielplätze.
Wir wissen, Gesundheitspolitik steht über Parteipolitik. Unterstützen Sie diesen Antrag! Nehmen wir doch unsere gemeinsame Verantwortung als Gesetzgeber wahr und halten wir die Spielplätze rauchfrei – für die Gesundheit unserer Jüngsten! – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
12.11
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.a Karin Greiner
Genossinnen und Genossen
betreffend den Antrag 859/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs genannte wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet wie folgt:
„1. In § 12 Abs. 1 Ziffer 3 wird nach dem Ausdruck „einschließlich der dazugehörigen Freiflächen“ der Ausdruck „sowie jener Freiflächen die ausschließlich Freizeitaktivitäten von Kindern gewidmet sind (Spielplätzen)“ eingefügt.““
2. Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnung 2 bis 5.
3. Die neue Z 5 lautet:
„5. § 18 Abs. 15 lautet:
„(15) § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 13 a und § 13 b Abs. 4 treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.““
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