Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 192

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3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abge­geben wurde, eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist und der Rat einen Standpunkt gemäß Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht festgelegt hat.

Diesfalls tritt § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 am drittfolgenden Monatsersten nach Eintritt der genannten Bedingung in Kraft. Der Bun­deskanzler hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.‘“

Begründung:

Der im Antrag 909/A vorgeschlagene § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz ist als technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 - -

*****


Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter, Sie müssen die Begründung nicht verlesen, der Antrag wäre jetzt schon eingebracht – aber Sie können gerne.


Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser (fortsetzend): Nein, dann stoppe ich. (Heiter­keit bei Abgeordneten von SPÖ und NEOS. Abg. Jarolim: Man kann die Begrün­dung auch draußen am Gang verlesen! Zwischenruf des Abg. Matznetter.)

Der Abänderungsantrag betrifft die Notifizierungspflicht dieses Gesetzes. Wir müssen sozusagen warten, bis aus Brüssel eine positive oder negative Antwort kommt, dann wissen wir, welcher Antrag auch in der Realität das Licht der Welt erblicken wird. – Danke schön und alles Gute! (Beifall bei der ÖVP.)

17.05

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, geändert wird (909/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Z 1 und 2 werden zu den Z 2 und 3.

2. Z 1 lautet:

»1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass

1.          diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Infor­mationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,

 


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