Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 193

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2.          die gemäß Art. 6 dieser Richtlinie einzuhaltende Stillhaltefrist abgelaufen ist und

3.          eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde, eine Bekanntgabe durch die Europäische Kom­mission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist und der Rat einen Standpunkt gemäß Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht festgelegt hat.

Diesfalls tritt § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 am drittfolgenden Monatsersten nach Eintritt der genannten Bedingung in Kraft. Der Bundeskanzler hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzu­machen.“«

Begründung:

Der im Antrag 909/A vorgeschlagene § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz ist als technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu qualifizieren. Daher ist eine Notifikation dieser Vorschrift gemäß der genannten Richtlinie erforderlich. Durch § 17 Abs. 5 Pflanzenschutzmittelgesetz soll sichergestellt werden, dass die technische Vor­schrift nur unter der Bedingung in Kraft tritt, dass das Notifikationsverfahren positiv abgeschlossen ist.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Erwin Preiner. – Bitte.


17.05.54

Abgeordneter Erwin Preiner (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuhörer hier auf der Galerie und zu Hause vor den Fernsehapparaten! (Der Redner stellt eine Tafel auf das Rednerpult, auf der vor dem Hintergrund eines Fotos von Obst und Gemüse ein rotes Sechseck mit der Aufschrift „Stop Glyphosat“ sowie ein grünes Sechseck mit der Aufschrift „Start Bio-Wende“ abgebildet sind.) Die EU-Kommission hat klar festgestellt, dass es sehr wohl die Möglichkeit gibt, nationale Verbote für eine Glyphosatanwendung und -zulassung auszusprechen, und ich denke, dass die Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt hin­sichtlich eines Stopps der Glyphosatanwendung eine historische sein kann, wenn der Antrag, den wir einbringen, auch eine entsprechende Mehrheit findet.

Kolleginnen und Kollegen, ich bringe den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Erwin Preiner, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 18/A ein.

Der Antrag ist bereits verteilt worden.

Mit diesem Antrag soll dem Notifizierungsgebot der EU Genüge getan werden.

Weshalb sind wir der festen Überzeugung, dass Glyphosat in der Anwendung komplett verboten werden soll, zum einen auf versiegelten Flächen, auf Parkplätzen, auf Kinderspielplätzen, zum anderen aber natürlich auch und vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wo Glyphosat zu 90 Prozent Anwendung findet?

 


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