12.06
Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuhörer und Zuhörerinnen! Der öffentliche Dienst garantiert Stabilität und Sicherheit im Staatsgefüge und verdient daher nicht nur unsere Wertschätzung, sondern auch moderne, bedarfsgerechte und faire Arbeitsbedingungen.
Die FPÖ hat sich immer zum öffentlichen Dienst bekannt. Im Zuge unserer Regierungsbeteiligung haben wir unter freiheitlicher Federführung durch das BMÖDS unter der Führung des damaligen Bundesministers und Vizekanzlers Heinz-Christian Strache insgesamt vier Dienstrechtsnovellen vorgelegt, die großteils mit sehr großen Mehrheiten oder sogar einstimmig angenommen wurden. Diese nunmehr vorliegende Dienstrechtsnovelle ist quasi die letzte Vorlage aus dem BMÖDS aus dieser damaligen Zeit der Regierungsbeteiligung.
Inhaltlich wurde diese Dienstrechtsnovelle von meinen Vorrednern schon sehr ausführlich dargelegt. Ich beschränke mich daher auf die Nennung der wesentlichsten und wohl auch wichtigsten für die öffentlich Bediensteten wahrnehmbaren Umstände.
Zum einen ist das die Schaffung der neuen Bundesdisziplinarbehörde, die in Absprache mit den betroffenen Ministerien, aber auch auf Empfehlung des Rechnungshofes unter Berücksichtigung der ressortspezifischen Umstände wie auch militärischer Standesregeln wohl, wie ich meine, eine neue Qualität in die Disziplinarrechtsprechung bringen und auch mehr Rechtssicherheit und vor allem mehr Transparenz bei den Bediensteten im öffentlichen Dienst schaffen wird.
Zum anderen ist das die bereits erwähnte Vordienstzeitenregelung. Nach mehreren Verurteilungen durch den EuGH über mittlerweile zehn Jahre hinweg und – das darf man auch nicht unerwähnt lassen – nach mehreren nicht erfolgreichen Sanierungsversuchen von Vorgängerbundesregierungen liegt nun endlich ein fairer Vorschlag vor, wie man nicht nur das Problem der Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst – die der EuGH ja mehrmals festgestellt hat – endgültig einer guten und fairen Lösung zuführt, sondern es werden auch den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung einer dreijährigen Frist jene in der Vergangenheit nicht zuerkannten Gehaltsvorteile endlich in Form von Vorrückungen in den Gehaltssprüngen zuerkannt. (Beifall bei der FPÖ.)
Der dritte große Punkt – das wurde auch schon erwähnt – ist die Öffnung der Schwerarbeitsregelung für unsere Justizwachebeamtinnen und -beamten. Das ist ein guter, ein wichtiger Schritt, wie ich meine, weil diese ja auch jene wichtigen Exekutivaufgaben wahrnehmen, die bisher nur den Polizistinnen und Polizisten sowie den Soldatinnen und Soldaten unter gewissen Voraussetzungen zugebilligt wurden. Ich meine, dass es da eine gute und gerechte Lösung für die Justizwachebeamten gibt.
Diese Dienstrechtsnovelle setzt den erfolgreichen Weg, den die FPÖ im öffentlichen Dienst in der vorherigen Bundesregierung eingeschlagen hat, einmal mehr fort. Sie hat das getan, was damals notwendig war, nämlich nicht nur unter Berücksichtigung einer drohenden massiven Pensionierungswelle jene Planstellen zu schaffen und sicherzustellen, die einen personellen Super-GAU im öffentlichen Dienst verhindern, sondern auch dem öffentlichen Dienst eine besondere Wertschätzung und besondere Unterstützung auszusprechen.
Diese besondere Wertschätzung und diese besondere Anerkennung seitens der FPÖ zeigt sich in vielen bereits erfolgten guten und wichtigen Maßnahmen für die öffentlich Bediensteten, sei es die Schaffung eines Rechtsanspruches auf angemessene Hilfeleistungen bei Arbeits- und Dienstunfällen im Sinne einer Ausweitung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, die Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit, die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Beamtinnen, die Flexibilisierung der Telearbeitszeit, die Weiterentwicklung der Fachkarrieren im öffentlichen Dienst, eine Beschleunigung und Optimierung des Aufnahmeverfahrens im öffentlichen Dienst, aber vor allem auch ein besonders fairer Gehaltsabschluss für das heurige Jahr.
Das alles zeigt nicht nur den erfolgreichen Weg, der für unsere öffentlich Bediensteten in den vergangenen Jahren im BMÖDS eingeschlagen wurde, sondern auch, welche Wertschätzung dem öffentlichen Dienst unter der freiheitlichen Handschrift eines freiheitlichen Ministers entgegengebracht wurde. Mit dieser 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wird dieser erfolgreiche Weg fortgesetzt. (Beifall bei der FPÖ.)
Ich darf abschließend noch folgenden Entschließungsantrag einbringen:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Aufhebung der Bezugskürzung während der vorläufigen Suspendierung“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport wird aufgefordert, die im § 112 Abs 4 BDG 1979 zwangsläufig vorgesehene Bezugskürzung im Fall von vorläufigen Suspendierungen gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 entfallen zu lassen.“
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Nur zum besseren Verständnis, worum es da geht: Bei Suspendierungen – auch bei vorläufigen Suspendierungen – ist jedenfalls die sofortige zwangsweise Kürzung der Bezüge erforderlich. Das ist einzusehen, wenn sich ein Beamter schwerer strafrechtlicher Vergehen schuldig macht und dafür entweder in U-Haft genommen wird oder bei bestimmten schweren Amtsdelikten Anklage erhoben wird.
Kritisch sehen wir das, wenn es lediglich darum geht, dass die Interessen des Dienstes, wie es im Dienstrecht so schön heißt, oder auch das Ansehen des Amtes als gefährdet gesehen werden. Wir meinen, dass es da durchaus zulässig ist, die endgültige Entscheidung einer Disziplinarbehörde abzuwarten, die zwar laut Gesetz eigentlich innerhalb eines Monats gefällt werden sollte, die aber, wie die Erfahrung zeigt, praktisch durchaus längere Zeiträume benötigt , um eben Beamte, die fälschlicherweise beschuldigt wurden, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, nicht in einen negativen finanziellen Strudel kommen zu lassen.
Alles in allem, denke ich, war die Arbeit der FPÖ in der vorangegangenen Bundesregierung wichtig und notwendig. Zum einen hat sie nicht nur viele Probleme im öffentlichen Dienst gelöst und viele notwendige Reformschritte umgesetzt, sondern zum anderen die Wertschätzung gegenüber den Bediensteten im öffentlichen Dienst auch tatsächlich und augenscheinlich gezeigt. Das heißt, wir haben nicht nur sprichwörtlich von der Verwaltungsreform gesprochen, sondern diese zum Wohle der Bediensteten im öffentlichen Dienst auch umgesetzt. (Beifall bei der FPÖ.)
Abschließend darf ich mich für die gute und professionelle Arbeit der öffentlich Bediensteten für die Republik, für die Bürger und Bürgerinnen in unserem Land recht herzlich bedanken. Sie leisten gute, erfolgreiche und hochprofessionelle Arbeit für die Allgemeinheit. Das kann nicht genug wertgeschätzt werden. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
12.14
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Angela Lueger und weiterer Abgeordneter
betreffend Aufhebung der Bezugskürzung während der vorläufigen Suspendierung
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 16 Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (625 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019) (675 d.B.), in der 86. Sitzung des Nationalrates, XXVI. GP, am 3. Juli 2019
§ 112 Abs 4 BDG 1979 legt fest, dass jede Suspendierung vom Dienst, auch eine vorläufige Suspendierung, zwangsläufig eine Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel zur Folge hat.
Es zeigt sich an zahlreichen Beispielen in der Praxis, dass die umgehende Bezugskürzung im Fall von vorläufigen Suspendierungen gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 zu rigoros und überzogen ist. In einer Phase der vorläufigen Suspendierung, die eine sichernde Maßnahme darstellt und Erstbeurteilung zu erfolgen hat und über welche die Disziplinarkommission binnen Monatsfrist zu entscheiden hat, scheint eine umgehende Bezugskürzung weder angemessen noch notwendig. Sie stellt vielmehr eine unnötige Härte gegenüber den Beamtinnen und Beamten dar, insbesondere für jene Fälle, in welchen es nach Prüfung der vorläufigen Suspendierung in der Folge nie zu einer echten Suspendierung kommt.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport wird aufgefordert, die im § 112 Abs 4 BDG 1979 zwangsläufig vorgesehene Bezugskürzung im Fall von vorläufigen Suspendierungen gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 entfallen zu lassen.“
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Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Gerald Loacker zu Wort. – Bitte.