Sind das jetzt alle Anträge, oder haben wir in der Hitze des Gefechts noch etwas vergessen? – Das ist nicht der Fall.
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Dann darf ich bekannt geben, dass der ORF wie üblich in ORF 2 bis 13 Uhr überträgt, im Anschluss dann in ORF III und ab 19.15 Uhr im Livestream.
Absehen von der 24-stündigen Aufliegefrist
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Um die Punkte 1 bis 18 der Tagesordnung in Verhandlung nehmen zu können, ist es gemäß § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderlich, von der 24-stündigen Frist für das Aufliegen der Ausschussberichte abzusehen.
Bei den Punkten 1 bis 18 handelt es sich um Berichte des Verfassungsausschusses. Hinsichtlich der einzelnen Ausschussberichte verweise ich auf die Tagesordnung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die der Abstandnahme von der Aufliegefrist für diese Ausschussberichte ihre Zustimmung geben, um ein zustimmendes Zeichen. – Das ist einstimmig.
Behandlung der Tagesordnung
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es ist vorgeschlagen, die Debatte über die Punkte 1 bis 15, 16 und 17, 19 und 20, 22 und 23, 24 bis 26, 28 und 29, 30 und 31, 32 und 33 sowie 34 und 35 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen und in einem zu debattieren.
Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Das ist nicht der Fall.
Redezeitbeschränkung
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es wurde zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz eine Tagesblockzeit von 11 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass die Redezeit wie folgt auf die Klubs aufgeteilt wird: ÖVP 204, SPÖ und FPÖ je 182 sowie NEOS und JETZT je 61 Minuten.
Die fraktionsungebundenen Abgeordneten haben eine Gesamtredezeit von 30 Minuten und 5 Minuten je Debatte.
Wir kommen sogleich zur Abstimmung über diese Redezeiten.
Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig.
Nach diesem langen Prozedere dürfen wir nun in die Tagesordnung eingehen.
Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge
457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,
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