Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Gesamtändernder Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Noll
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge
457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird,
846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,
847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, und
858/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird (661 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext samt Titel und Eingang lautet wie folgt:
„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 lautet:
„1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,“
2. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. „Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,“
3. § 2 Z 5 lautet:
„5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei oder
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