§ 112 Abs 4 BDG 1979 legt fest, dass jede Suspendierung vom Dienst, auch eine vorläufige Suspendierung, zwangsläufig eine Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel zur Folge hat.
Es zeigt sich an zahlreichen Beispielen in der Praxis, dass die umgehende Bezugskürzung im Fall von vorläufigen Suspendierungen gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 zu rigoros und überzogen ist. In einer Phase der vorläufigen Suspendierung, die eine sichernde Maßnahme darstellt und Erstbeurteilung zu erfolgen hat und über welche die Disziplinarkommission binnen Monatsfrist zu entscheiden hat, scheint eine umgehende Bezugskürzung weder angemessen noch notwendig. Sie stellt vielmehr eine unnötige Härte gegenüber den Beamtinnen und Beamten dar, insbesondere für jene Fälle, in welchen es nach Prüfung der vorläufigen Suspendierung in der Folge nie zu einer echten Suspendierung kommt.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport wird aufgefordert, die im § 112 Abs 4 BDG 1979 zwangsläufig vorgesehene Bezugskürzung im Fall von vorläufigen Suspendierungen gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 entfallen zu lassen.“
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Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Gerald Loacker zu Wort. – Bitte.
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ja, es steht seit Jahren im Raum, dass öffentlich Bediensteten die Vordienstzeiten nicht korrekt angerechnet worden sind, wenn sie vor dem 18. Geburtstag schon einschlägige berufliche Erfahrung hatten.
Die rot-schwarzen Vorgängerregierungen – das hat Kollege Herbert richtig gesagt – haben keine tragbare Lösung zustande gebracht. Einmal stand man kurz vor einer Lösung, da hat dann die Beamtengewerkschaft abgelehnt, weil einzelne Betroffene 0,6 Promille der Lebensverdienstsumme hätten verlieren können – 0,6 Promille der Lebensverdienstsumme! –; deswegen hat es dann keine Lösung gegeben, weil man auf die Beamtengewerkschaft Rücksicht genommen hat.
Die letzte „Lösung“ – unter Anführungszeichen –, die getroffen wurde, gab es unter Staatssekretärin Duzdar, als man alle Vorrückungsstichtage rückwirkend bis 1948 aus dem Gesetz entfernt hat. Man hat geglaubt, das sei damit gelöst, hat aber nicht verstanden, dass man zwar auch die Monarchie rückwirkend abschaffen könnte, sie dann aber trotzdem da gewesen wäre. Das war also die Lösung von Kollegin Duzdar.
Das ist aber nicht gleichzeitig ein Lob für die freiheitliche Beamtenpolitik, denn was hat Vizekanzler und Beamtenminister Strache gemacht? – Gar nichts, einfach gar nichts, sondern zugeschaut und gewartet, bis der EuGH entscheidet. (Zwischenruf des Abg. Kumpitsch.) Dieser hat nun entschieden und – da bedanke ich mich beim Herrn
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