rechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen § 1 des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt;
b) sind abweichend von lit. b die §§ 12 bis 14 MRG nicht anzuwenden und darf die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren für Wohnungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b MRG nur unterschritten werden, wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag:
aa) über einen Mietgegenstand, der im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes ohne touristische Nutzung mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Monaten oder des Betriebes eines hierfür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten oder
bb) in einem Studentenheim, das nicht ausgelastet ist, ein kurzfristiger Gastvertrag iSd § 5b Studentenheimgesetzes mit Personen, die keine Studierenden gemäß § 4 Abs. 1 Studentengesetz sind abgeschlossen wird.
Begründung
Zu 1 Z 11:
Die gestrichene Wortfolge stellt auf den § 20 Abs. 1 ab, der Mindestbefristungen bis 3 Jahre für bestimmte Bereiche vorsieht, obwohl Befristungen im WGG bislang nicht erlaubt waren.
Zu 2 Z 32:
Dieser Katalog des § 20 Abs. 1 Z1 lit. C soll eine taxative Aufzählung enthalten, unter welchen Umständen eine Befristung die kürzer als 3 Jahre dauert, zulässig ist. Belässt man die vorgeschlagene Fassung der WGG-Novelle 2019, würden befristete Mietverträge, die sogar kürzer als 3 Jahre sind zulässig. Befristete Mietverhältnisse widersprechen grundsätzlich dem Gedanken des sozialen Wohnbaus und sind aus sozialpolitischer Sicht abzulehnen.
Wohnen ist ein Grundbedürfnis, eine Befristung bedeutet für den Mieter immer eine gewisse Abhängigkeit vom Vermieter. Der Vermieter hat es in der Hand immer wieder neuerliche Mietverhältnisse mit den Mietern abzuschließen und es ist unerheblich, welche Personengruppen als Zielgruppe definiert werden. Somit wären auch Kurzzeitmietverträge und Kettenmietverträge zulässig. Mietverträge geförderter Wohnungen dürfen keiner Befristung unterliegen.
Bisher konnten Mieterverträge einer gemeinnützigen Bauvereinigung lediglich unbefristet abgeschlossenen werden. Diese Regelung hat den Mietern die Sicherheit gegeben ein dauerhaftes auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis eingegangen zu sein.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag des Kollegen Feichtinger ist verteilt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Stark. – Bitte.
Abgeordneter Christoph Stark (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe politikinteressierte Menschen! Auch ich darf mich noch zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz äußern und stelle voran, dass ich davon ausgehe, dass uns hier ein Punkt oder vielleicht auch zwei
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