Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 183

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stellungen bedurft. Der Blick durch die ideologische Brille hat da wohl die Sicht auf die finanzielle Realität verstellt.

Frau Kollegin Steinacker, noch ein letzter Satz zu Ihren Ausführungen zu Nieder­österreich: Als niederösterreichische Abgeordnete würde ich es schon unterlassen, von dieser Stelle aus allen anderen Bundesländern Empfehlungen im Hinblick auf den Um­gang mit Wohnbauförderungsgeldern zu geben (Beifall bei SPÖ und NEOS), wissen wir doch, dass Wohnbauförderungsgelder in nicht unerheblicher Höhe dem Kreislauf entzogen wurden; wie auch immer. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)

16.23

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs. 3 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Dr. Klaus-Uwe Feichtinger

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Bautenausschusses (653 d. B.) betreffend den Antrag 907/A der Ab­geordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 11 lautet:

„11. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorschriften der Länder, Ver­gabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommens­ver­hältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben kön­nen Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den §§ 382b oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für tou­ris­tische Beherbergungszwecke erfolgen.““

2. Z 39 lautet:

„39. In § 20 Abs. 1 lautet Ziffer 1:

„1. Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,

a) sind § 2 und die §§ 7 bis 9 sowie die §§ 11 bis 14, ausgenommen § 13 Abs. 3 zweiter Satz, § 15 mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Z 1 das nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt. § 16b, § 18c Abs. 2, § 21 - ausgenommen dessen Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 - und die §§ 23 und 24 - ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Abs. 1 -, die §§ 25 bis 42a, 46 - dessen Abs. 2 jedoch nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 4 und 6 und 39 Abs. 18 Z 2 dieses Bundesgesetzes - und 46a bis 46c, 49a und 52a des Miet-


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