Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 98

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kolle­gen zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz geän­dert wird (690 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Ziffer 1 lautet:

„1. In § 5 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

„8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebs­krankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 ent­stehen würde.““

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Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

11.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesge­setzes, mit dem das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird (690 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Ziffer 1 lautet:

„1. In § 5 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

„8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebs­krankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.““

Begründung

Mit dieser Bestimmung soll die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisations­reform geschaffene Möglichkeit, das Vermögen der im ASVG angeführten Betriebs­krankenkassen an neu errichtete Privatstiftungen zu übertragen, von der Stiftungs­eingangssteuer befreit werden. Die Befreiung soll die einmalig im Kalenderjahr 2020


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