Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird (690 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 lautet:
„1. In § 5 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.““
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Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)
11.45
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird (690 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 lautet:
„1. In § 5 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.““
Begründung
Mit dieser Bestimmung soll die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform geschaffene Möglichkeit, das Vermögen der im ASVG angeführten Betriebskrankenkassen an neu errichtete Privatstiftungen zu übertragen, von der Stiftungseingangssteuer befreit werden. Die Befreiung soll die einmalig im Kalenderjahr 2020
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