Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 106

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55% bis 64% ............................................................              486

65% bis 74% ............................................................              599

75% bis 84% ............................................................              718

85% bis 94% ............................................................              837

ab 95% ....................................................................              1.198.“

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Es ist eine trockene Materie, aber es hilft jedem Menschen mit Behinderung in unserem Land einen großen Schritt weiter.

Ein zweiter Antrag, den wir ebenfalls mit dem Präsidenten des Österreichischen Behin­dertenrates ausgearbeitet haben und der ebenfalls einen Abänderungsantrag zum Steuerreformgesetz darstellt – das heißt: mit dem Beschluss heute in Kraft treten könnte –, befasst sich mit der Streichung der Refundierung der NoVA. Im Jahr 2011 ist die Streichung der Refundierung der NoVA, leider wieder zulasten von Menschen mit Behinderung, durchgeführt worden. Das hat zu massiven finanziellen Mehrbelastungen dieser Gruppe geführt.

Norbert Hofer hat damals gesagt, dass das ein nächster Regierungsanschlag auf Behinderte sei, und genau deshalb ersuche ich heute speziell auch die Fraktion der Freiheitlichen, diesem Antrag zuzustimmen, um diese Verbesserung herbeiführen zu können. Ich möchte diesen Antrag jetzt ebenfalls verlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 984/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 12 („Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes“) wird nach der Ziffer 1. folgende Ziffer 1a. eingefügt:

1a. Nach § 3 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderung eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffent­licher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundes­behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachzuweisen.“

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Die Streichung der Refundierung der NoVA für Menschen mit Behinderung betrifft vor allem Menschen im ländlichen Bereich und sie betrifft vor allem NiedrigverdienerInnen. Für einen mobilitätsbehinderten Menschen ist ein eigener Pkw kein Luxusgut, sondern


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