ganz einfach eine existenzsichernde Notwendigkeit. Deshalb bitte ich Sie: Gehen Sie bei diesen Anträgen mit! Die NoVA für diese Personengruppe als Luxussteuer zu behandeln, ist nicht sachgerecht. Machen wir die Streichung der Refundierung gemeinsam rückgängig! – Vielen Dank. (Beifall bei JETZT.)
12.16
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 984/A der Abgeordneten Wöginger, Fuchs, KollegInnen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), in der Fassung des Berichts des Budgetausschusses (687 d.B.) (TOP 2)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 („Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“) wird nach der Ziffer 14. folgende Ziffer 14a. eingefügt:
14a. § 35 Abs 3 lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% ............................................................ 124
35% bis 44% ............................................................ 164
45% bis 54% ............................................................ 401
55% bis 64% ............................................................ 486
65% bis 74% ............................................................ 599
75% bis 84% ............................................................ 718
85% bis 94% ............................................................ 837
ab 95% ………………………………………………… 1.198.“
Begründung
Da die Freibeträge im Einkommenssteuergesetz seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie mittlerweile 65% ihres Wertes eingebüßt. Daher sind die Freibeträge ent-
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