Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 107

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ganz einfach eine existenzsichernde Notwendigkeit. Deshalb bitte ich Sie: Gehen Sie bei diesen Anträgen mit! Die NoVA für diese Personengruppe als Luxussteuer zu be­handeln, ist nicht sachgerecht. Machen wir die Streichung der Refundierung gemein­sam rückgängig! – Vielen Dank. (Beifall bei JETZT.)

12.16

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 984/A der Abgeordneten Wöginger, Fuchs, KollegInnen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Ge­bührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuer­ge­setz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchs­abgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzie­rungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanz­aus­gleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), in der Fassung des Berichts des Budgetausschusses (687 d.B.) (TOP 2)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 („Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“) wird nach der Ziffer 14. folgende Ziffer 14a. eingefügt:

14a. § 35 Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von                        ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................              124

35% bis 44% ............................................................              164

45% bis 54% ............................................................              401

55% bis 64% ............................................................              486

65% bis 74% ............................................................              599

75% bis 84% ............................................................              718

85% bis 94% ............................................................              837

ab 95% …………………………………………………             1.198.“

Begründung

Da die Freibeträge im Einkommenssteuergesetz seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie mittlerweile 65% ihres Wertes eingebüßt. Daher sind die Freibeträge ent-


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