• Bei Geschlossenen Gesellschaften bzw. Vermietung ganzer Räume darf der veranstaltende Gast (nach Rücksprache mit dem Gastronomen) selbst entscheiden, ob geraucht werden darf oder nicht.“
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Hohes Haus, ich bitte, uns in dieser wichtigen Frage zu unterstützen. Es geht nicht nur um die Sicherung von Tausenden Arbeitsplätzen, es geht auch darum, ob wir dafür sorgen, dass unsere Wirtshauskultur nicht zu Grabe getragen wird und dass das Wirtesterben nicht weitergeht. In diesem Sinne ersuche ich um Ihre Unterstützung. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Wurm: Bravo, Hermann! Bravo!)
12.40
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Wurm, Hermann Brückl, Dr. Dagmar Belakowitsch betreffend Erhaltung des österreichischen Tabakmonopols und fairer Nichtraucherschutz für unsere heimische Gastronomie
eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top 2.) Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozial-versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (687 d.B.)
Im Zuge des Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) werden auch entsprechende Adaptierungen im Bereich des Tabaksteuergesetz 1995 und des Tabakmonopolgesetz 1996 vorgenommen. Mit diesen Änderungen soll in einem ersten Schritt für neue Tabak- und Rauchprodukte entsprechende Abgaben geregelt werden und auch eine Adaptierung der Einzelhandelsspanne für die Trafikanten vorgenommen werden. Durch steigende Betriebs- und Arbeitskosten für die österreichischen Trafikanten kann das aber nur ein erster Schritt sein, da ansonsten die Anzahl der Tabakfachgeschäfte und damit der Arbeitsplätze für vorzugsberechtigte Behinderte weiter zurückgeht. Mittelfristig muss es zu einer Handelsspanne von 18 Prozent bei Zigaretten und davon abgeleitet entsprechend adaptierte Handelsspannen für anderen Rauchwaren geben. Dazu kommt eine einseitig von Monopolverwaltung und Wirtschaftskammer bzw. Wirtschaftsbund einseitig vorgenommene neue Trafiknachfolgeregelung, die viele Trafikanten am Ende ihrer Berufslaufbahn in den finanziellen Ruin bzw. sogar die Insolvenz führen kann, da bisher bewährte und regional unterschiedlich gehandhabte Geschäftsablösemodelle einfach aufgehoben wurden. Hier sollte eine Rückkehr zur Ablösemodell von 10 Prozent des letzten Jahresumsatzes bei Tabakwaren und gleichzeitig eine echte Jungunternehmerförderung für zukünftige Trafikanten eingeführt werden.
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